Doppelbelastung mit Einkommensteuer und Erbschaftsteuer. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Doppelbelastung mit Einkommensteuer und Erbschaftsteuer
Sind bei der Ermittlung des Einkommens des Erben für die Einkommensteuer Einkünfte berücksichtigt worden, die im Veranlagungszeitraum oder in den vier Veranlagungszeiträumen davor als Erwerb von Todes wegen der Erbschaftsteuer unterlegen haben, kann der Steuerpflichtige eine Ermäßigung der Einkommensteuer beantragen (§ 35b EStG).
§ 35b EStG Steuerermäßigung bei Belastung mit Erbschaftsteuer
Sind bei der Ermittlung des Einkommens Einkünfte berücksichtigt worden, die im Veranlagungszeitraum oder in den vorangegangenen vier Veranlagungszeiträumen als Erwerb von Todes wegen der Erbschaftsteuer unterlegen haben, so wird auf Antrag die um sonstige Steuerermäßigungen gekürzte tarifliche Einkommensteuer, die auf diese Einkünfte entfällt, um den in Satz bestimmten Prozentsatz ermäßigt. Der Prozentsatz bestimmt sich nach dem Verhältnis, in dem die festgesetzte Erbschaftsteuer zu dem Betrag steht, der sich ergibt, wenn dem steuerpflichtigen Erwerb (§ 10 Absatz 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes) die Freibeträge nach den §§ 16 und 17 und der steuerfreie Betrag nach § 5 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes hinzugerechnet werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit Erbschaftsteuer nach § 10 Absatz 1 Nummer 1a abgezogen wird.
Die Berechnung der Steuerermäßigung erfolgt in vier Schritten:
- Schritt 1: Ermittlung der Summe aus erbschaftsteuerpflichtigem Erwerb + persönlicher Freibetrag + Versorgungsfreibetrag + Zugewinnausgleichsfreibetrag = Gesamterwerb
- Schritt 2: Ermittlung des Prozentsatzes der Erbschaftsteuer zum Gesamterwerb
- Schritt 3: Ermittlung der anteiligen Einkommensteuer, die auf die Einkünfte entfällt, die bereits der Erbschaftsteuer unterlegen haben
- Schritt 4: Steuerermäßigung für die Einkommensteuer = Prozentsatz (Schritt 2) x anteilige Einkommensteuer (Schritt 4)
Beispiel:
Mietrückstände werden zum einen der Erbschaftsteuer unterworfen und dann später beim Zufluss der Einkommensteuer