Hautvermächtnis und Untervermächtnis

Untervermächtnis. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht, Konstanz, Radolfzell am Bodensee, Rottweil, Villingen-Schwenningen. 

Untervermächtnis: Das Vermächtnis mit dem Haken dran

Mit dem Untervermächtnis wird der Hauptvermächtnisnehmer beschwert. An dem Hauptvermächtnis hängt das Untervermächtnis sozusagen wie ein Haken dran.

Beispiel

Vermacht z.B. der Erblasser, der eine andere Person als Erben eingesetzt hat, seinem Enkel als Hautvermächtnisnehmer das Eigentum an einem Haus kann er den Enkel mit dem Untervermächtnis zugunsten dessen Mutter (Tochter des Erblassers und Mutter des Enkels) beschweren, dass er auf Verlangen der Mutter verpflichtet ist, dieser den Nießbrauch am Haus einzuräumen.

Die vier Personen sind wie folgt beteiligt:

  • Erblasser, der das Testament schreibt.
  • Erbe, der zunächst alles erbt.
  • Enkel als Hauptvermächtnisnehmer, der vom Erben das Haus verlangen kann.
  • Tochter des Erblassers als Untervermächtnisnehmer, die vom Enkel des Erblassers bzw. ihrem Sohn die Einräumung des Nießbrauchs am Haus verlangen kann.

Die gesetzliche Regelung des Haupt- und Untervermächtnisses findet sich in den §§ 2186 bis 2188 BGB.

 

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