❗ Teilungsversteigerung: Was passiert bei Nichtzahlung des Bargebots?
Wenn nach einem Zuschlag im Rahmen einer Teilungsversteigerung das Bargebot nicht bezahlt wird, stellt sich für frühere Miteigentümer und Ersteigerer die Frage: Wie geht es weiter? Hier findest du einen verständlichen Überblick – mit Fokus auf die rechtlichen Konsequenzen und praktischen Besonderheiten der Teilungsversteigerung.
⚖️ Allgemeines: Was passiert bei Nichtzahlung?
Wird das Bargebot durch den Ersteher nicht fristgerecht gezahlt, kommt es – wie bei der Vollstreckungsversteigerung – zur Forderungsübertragung (§ 118 ZVG).
💡 Diese Forderungen können durch Sicherungshypotheken (§§ 118, 128 ZVG) abgesichert werden und berechtigen zur Wiederversteigerung.
🧍♂️ Besonderheit: Der Ersteher war früherer Miteigentümer
Ist der Zuschlag an einen ehemaligen Miteigentümer gefallen, gilt:
- 🔹 Auch er muss das Bargebot in voller Höhe an das Vollstreckungsgericht zahlen – zuzüglich Zinsen.
- 🔹 Ein eigener Anteil am Erlösüberschuss darf nicht vorab verrechnet oder abgezogen werden.
- 🔹 Ein solcher Abzug würde rechtlich als Teil-Nichtzahlung gewertet und könnte das Verfahren gefährden.
✅ Ausnahme: Einigung über den Erlösüberschuss
Wenn sich alle früheren Miteigentümer bereits einvernehmlich über die Aufteilung des Erlösüberschusses geeinigt haben und dies dem Gericht nachgewiesen wird, gilt:
- 📄 Der Ersteher kann eine Befriedigungserklärung abgeben (z. B. über seinen eigenen Anteil).
- 💰 Er muss dann nur den verbleibenden Betrag zahlen, nicht jedoch seinen eigenen überschusspflichtigen Anteil.
💸 Erlösüberschuss: Rechte und Sicherung
Der Erlösüberschuss steht grundsätzlich den ehemaligen Miteigentümern zu – als Ausgleich für den Verlust ihres Grundstücksanteils.
📌 Wichtig:
- Das Vollstreckungsgericht muss keine Forderungen übertragen – es genügt die Feststellung, dass den früheren Miteigentümern gegen den Ersteher ein Zahlungsanspruch in Höhe des Erlösüberschusses zusteht.
- 📜 Auf Grundlage dieser Feststellung kann eine Sicherungshypothek nach § 128 Abs. 2 ZVG eingetragen werden.
🔁 Wiederversteigerung bei Nichtzahlung
Auch aus einer nach § 128 ZVG eingetragenen Sicherungshypothek kann eine Wiederversteigerung beantragt werden.
🧑⚖️ Wer ist antragsberechtigt?
- Jeder einzelne Miteigentümer, dem ein Anteil an der gesicherten Forderung zusteht, kann die Wiederversteigerung eigenständig beantragen – auch ohne Zustimmung der übrigen Miteigentümer.
💡 Fazit
Die Nichtzahlung des Bargebots hat schwerwiegende Folgen, insbesondere für Ersteher aus dem Kreis der früheren Miteigentümer. Ohne klare Einigung über den Erlösüberschuss bleibt nur der Weg über:
- ✅ die Sicherung durch Hypothek,
- 🔁 die Wiederversteigerung,
- ⚖️ oder die zivilrechtliche Durchsetzung der Ansprüche.