Erbschaftsteuer: DBA Deutschland-Schweiz mit Denkschrift

Erbschaftsteuer: Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland-Schweiz. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

Erbschaftsteuer: Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland-Schweiz

Das DBA-ErbSt BRD/CH vom 16. April 1980 (BGBl. II 1980, 594; BStBl. I 1980, 243) ist auf Steuerfälle nach dem 24.04. 1980 anzuwenden. Es lautet:

Art. 1 Geltungsbereich

Dieses Abkommen gilt für Nachlässe von Erblassern, die im Zeitpunkt ihres Todes einen Wohnsitz in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten hatten.

Art. 2 Unter das Abkommen fallende Steuern

(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Nachlass- und Erbschaftsteuern, die für Rechnung eines der beiden Vertragsstaaten, der Länder, Kantone, Bezirke, Kreise, Gemeinden oder Gemeindeverbände (auch in Form von Zuschlägen) erhoben werden.
(2) Als Nachlass- und Erbschaftsteuern gelten alle Steuern, die von Todes wegen als Nachlasssteuern, Erbanfallsteuern, Abgaben vom Vermögensübergang oder Steuern von Schenkungen auf den Todesfall erhoben werden.
(3) Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören
a) in der Bundesrepublik Deutschland: die Erbschaftsteuer;
b) in der Schweiz: die von den Kantonen, Bezirken, Kreisen und Gemeinden erhobenen Erbschaftsteuern (Erbanfall- und Nachlasssteuern).
(4) Das Abkommen gilt auch für alle Nachlass- und Erbschaftsteuern, die nach der Unterzeichnung dieses Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden.

Art. 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen

(1) Im Sinne dieses Abkommens
a) bedeutet der Ausdruck „Bundesrepublik Deutschland“, im geographischen Sinne verwendet, das Gebiet des Geltungsbereichs des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland sowie das an die Hoheitsgewässer der Bundesrepublik Deutschland angrenzende und steuerrechtlich als Inland bezeichnete Gebiet, in dem die Bundesrepublik Deutschland in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht ihre Rechte hinsichtlich des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes sowie ihrer Naturschätze ausüben darf;
b) bedeutet der Ausdruck „Schweiz“ die Schweizerische Eidgenossenschaft;
c) bedeuteten die Ausdrücke „ein Vertragsstaat“ und „der andere Vertragsstaat“, je nach dem Zusammenhang, die Bundesrepublik Deutschland oder die Schweiz;
d) bedeutet der Ausdruck „Staatsangehörige“
aa) in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland: Deutsche im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland und juristische Personen, Personengesellschaften und andere Personenvereinigungen, die nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht errichtet worden sind;
bb) in Bezug auf die Schweiz: natürliche Personen, die die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzen, und juristische Personen, Personengesellschaften und andere Personenvereinigungen, die nach dem in der Schweiz geltenden Recht errichtet worden sind;
e) bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde“
aa) in der Bundesrepublik Deutschland: der Bundesminister der Finanzen,
bb) in der Schweiz: der Direktor der Eidgenössischen Steuerverwaltung oder sein bevollmächtigter Vertreter.
(2) Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt.

Art. 4 Steuerlicher Wohnsitz

(1) Einen Wohnsitz im Sinne dieses Abkommens hatte der Erblasser
a) in der Bundesrepublik Deutschland, wenn er Inländer im Sinne des Erbschaftsteuerrechts der Bundesrepublik Deutschland war;
b) in der Schweiz, wenn er dort im Sinne des schweizerischen Erbschaftsteuerrechts Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt hatte oder wenn dort der Erbgang zu eröffnen ist.
(2) Hatte nach Absatz 1 ein Erblasser in beiden Vertragsstaaten einen Wohnsitz, so gilt folgendes:
a) Der Wohnsitz des Erblassers gilt als in dem Staat gelegen, in dem er über eine ständige Wohnstätte verfügte. Verfügte er in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sein Wohnsitz als in dem Staat gelegen, zu dem er die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hatte (Mittelpunkt der Lebensinteressen).
b) Kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat der Erblasser den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen hatte, oder verfügte er in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sein Wohnsitz als in dem Staat gelegen, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
c) Hatte der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in keinem der Staaten, so gilt sein Wohnsitz als in dem Staat gelegen, dessen Staatsangehöriger er war.
d) War der Erblasser Staatsangehöriger beider Staaten oder keines der Staaten, so regeln die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen.
(3) Hatte ein Erblasser nach den Absätzen 1 und 2 seinen Wohnsitz in der Schweiz, verfügte er aber im Zeitpunkt seines Todes seit mindestens fünf Jahren in der Bundesrepublik Deutschland über eine ständige Wohnstätte, so kann das Nachlassvermögen ungeachtet der Artikel 5 bis 8 Absatz 1 nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden. Die nach dem Abkommen in der Schweiz zulässige Besteuerung bleibt unberührt. Artikel 10 Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden.
(4) Hatte ein Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen Wohnsitz in der Schweiz und hatte er vorher über eine ständige Wohnstätte in der Bundesrepublik Deutschland verfügt, so kann das Nachlassvermögen ungeachtet der Artikel 5 bis 8 Absatz 1 nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden, wenn der Erblasser in den letzten zehn Jahren vor der Aufgabe seiner letzten Wohnstätte in der Bundesrepublik Deutschland mindestens fünf Jahre über eine solche Wohnstätte verfügt hatte und sein Tod in dem Jahr, in dem er zuletzt über eine solche Wohnstätte verfügt hatte, oder in den folgenden fünf Jahren eingetreten ist. Dies gilt nicht, wenn der Erblasser
a) in der Schweiz einen Wohnsitz begründet hatte
aa) wegen Aufnahme einer echten unselbständigen Tätigkeit in der Schweiz für einen Arbeitgeber, an dem er über das Arbeitsverhältnis hinaus weder unmittelbar noch mittelbar durch Beteiligung oder in anderer Weise wirtschaftlich interessiert war, oder
bb) wegen Eheschließung mit einem schweizerischen Staatsangehörigen oder
b) in dem Zeitpunkt, in dem er zuletzt über eine ständige Wohnstätte in der Bundesrepublik Deutschland verfügt hatte, schweizerischer Staatsangehöriger war.
Die nach dem Abkommen in der Schweiz zulässige Besteuerung bleibt unberührt. Artikel 10 Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden.
(5) Als ständige Wohnstätte im Sinne dieses Artikels gelten nicht eine Wohnung oder Räumlichkeiten, die Erholungs-, Kur-, Studien- oder Sportzwecken dienen und nachweislich nur gelegentlich verwendet werden.

Art. 5 Unbewegliches Vermögen

(1) Unbewegliches Vermögen, das ein Erblasser, der im Zeitpunkt des Todes seinen Wohnsitz in einem Vertragsstaat hatte, im anderen Vertragsstaat besaß, kann im anderen Staat besteuert werden.
(2) Der Ausdruck „unbewegliches Vermögen“ hat die Bedeutung, die ihm nach dem Recht des Vertragsstaats zukommt, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfasst in jedem Fall das Zubehör zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, die Rechte, für die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke gelten, Nutzungsrechte an unbeweglichem Vermögen sowie Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen; Schiffe und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für unbewegliches Vermögen eines Unternehmens und für unbewegliches Vermögen, das der Ausübung eines freien Berufs oder einer sonstigen selbständigen Tätigkeit ähnlicher Art dient.

Art. 6 Betriebstätte, Betriebsvermögen

(1) Vermögen (ausgenommen das nach den Artikeln 5 und 7 zu behandelnde Vermögen), das Betriebsvermögen einer Betriebstätte eines Unternehmens ist, die ein Erblasser, der im Zeitpunkt des Todes seinen Wohnsitz in einem Vertragsstaat hatte, im anderen Vertragsstaat hatte, kann im anderen Staat besteuert werden.
(2) Der Ausdruck „Betriebstätte“ bedeutet eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.
(3) Der Ausdruck „Betriebstätte“ umfasst insbesondere:
a) einen Ort der Leitung,
b) eine Zweigniederlassung,
c) eine Geschäftsstelle,
d) eine Fabrikationsstätte,
e) eine Werkstätte und
f) ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen.
(4) Eine Bauausführung oder Montage ist nur dann eine Betriebstätte, wenn ihre Dauer zwölf Monate überschreitet.
(5) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als Betriebstätten:
a) Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;
b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;
c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;
d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;
e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen andere Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen;
f) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, mehrere der unter den Buchstaben a bis e genannten Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt, daß die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit darstellt.
6) Ist eine Person – mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 7 – für ein Unternehmen tätig und besitzt sie in einem Vertragsstaat die Vollmacht, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschließen, und übt sie die Vollmacht dort gewöhnlich aus, so wird das Unternehmen ungeachtet der Absätze 2 und 3 so behandelt, als habe es in diesem Staat für alle von der Person für das Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten eine Betriebstätte, es sei denn, diese Tätigkeiten beschränken sich auf die in Absatz 5 genannten Tätigkeiten, die, würden sie durch eine feste Geschäftseinrichtung ausgeübt, diese Einrichtung nach dem genannten Absatz nicht zu einer Betriebstätte machen.
(7) Ein Unternehmen eines Vertragsstaats wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebstätte in dem anderen Vertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.
(8) Vermögen (ausgenommen das nach Artikel 5 zu behandelnde Vermögen), das zu einer der Ausübung eines freien Berufs oder einer sonstigen selbständigen Tätigkeit ähnlicher Art dienenden festen Einrichtung gehört, die ein Erblasser, der im Zeitpunkt des Todes seinen Wohnsitz in einem Vertragsstaat hatte, im anderen Vertragsstaat hatte, kann im anderen Staat besteuert werden.
(9) Dieser Artikel gilt auch für Beteiligungen an Personengesellschaften. Er erstreckt sich auch auf Darlehensforderungen, die dem Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft zustehen, und auf Wirtschaftsgüter, die der Gesellschaft von dem Gesellschafter überlassen worden sind, sofern diese Gegenstände nach dem Recht des Vertragsstaats, in dem sich die Betriebstätte befindet, dem Betriebsvermögen der Betriebstätte zugerechnet werden.

Art. 7 Seeschiffe und Luftfahrzeuge

Seeschiffe und Luftfahrzeuge im internationalen Verkehr und der Binnenschiffart dienende Schiffe, die von einem Unternehmen betrieben werden, das einem Erblasser gehörte, der im Zeitpunkt des Todes seinen Wohnsitz in einem Vertragsstaat hatte, und bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, können im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens im anderen Staat befindet.

Art. 8 Nicht ausdrücklich erwähntes Vermögen

(1) Das nicht nach den Artikeln 5 bis 7 zu behandelnde Vermögen kann nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Erblasser im Zeitpunkt des Todes seinen Wohnsitz hatte.
(2) Ungeachtet der Artikel 5 bis 7 und Absatz 1 dieses Artikels kann das Nachlassvermögen nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden, wenn der Erwerber im Zeitpunkt des Todes des Erblassers in der Bundesrepublik Deutschland über eine ständige Wohnstätte verfügte oder dort seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Die nach dem Abkommen in der Schweiz zulässige Besteuerung bleibt unberührt. Die Artikel 4 Absatz 5 und 10 Absatz 1 sind entsprechend anzuwenden. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht, wenn im Zeitpunkt des Todes des Erblassers dieser und der Erwerber schweizerische Staatsangehörige waren.

Art. 9 Abzug von Schulden

(1) Schulden, die mit einem bestimmten Vermögensgegenstand in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, werden vom Wert dieses Vermögens abgezogen.
(2) Die anderen Schulden werden vom Wert des Vermögens abgezogen, das nur in dem Vertragsstaat besteuert werden kann, in dem der Erblasser seinen Wohnsitz hatte. Diese Schulden werden bei der Anwendung des Artikels 4 Absätze 3 und 4 und des Artikels 8 Absatz 2 auch in der Bundesrepublik Deutschland abgezogen, wenn der Erblasser bzw. der Erwerber Inländer im Sinne des Erbschaftsteuerrechts der Bundesrepublik Deutschland waren. War der Erblasser nicht Inländer und besteuert die Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 4 Absatz 4 Vermögen, das nach Artikel 8 Absatz 1 nur in der Schweiz besteuert werden kann, so wird vom Wert dieses Vermögens der Teil der nach diesem Absatz von der Schweiz zu berücksichtigenden Schulden abgezogen, der dem Verhältnis dieses Vermögens nach Berücksichtigung eines Schuldenausgleichs nach Absatz 3 zum gesamten Rohvermögen nach Abzug der unter Absatz 1 fallenden Schulden entspricht.
(3) Übersteigt eine Schuld den Wert des Vermögens, von dem sie in einem Vertragsstaat nach den Absätzen 1 und 2 abzuziehen ist, so wird der übersteigende Betrag vom Wert des übrigen Vermögens, das in diesem Staat besteuert werden kann, abgezogen.
(4) Verbleibt nach den Abzügen, die auf Grund der vorstehenden Absätze vorzunehmen sind, ein Schuldenrest, so wird dieser vom Wert des Vermögens, das im anderen Vertragsstaat besteuert werden kann, abgezogen.
(5) Die vorstehenden Bestimmungen über den Schuldenabzug gelten sinngemäß auch für den Abzug der Vermächtnisse.

Art. 10 Vermeidung der Doppelbesteuerung

(1) Hatte der Erblasser im Zeitpunkt des Todes seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland, so wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:
a) Die Bundesrepublik Deutschland nimmt in der Schweiz gelegenes unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 von der Besteuerung aus, wenn der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes schweizerischer Staatsangehöriger war.
Sie kann aber bei der Festsetzung der Steuer für das Vermögen, für das sie das Besteuerungsrecht behält, den Steuersatz anwenden, der anzuwenden wäre, wenn das unbewegliche Vermögen nicht von der Besteuerung ausgenommen wäre.
b) Soweit Buchstabe a nicht anzuwenden ist, rechnet die Bundesrepublik Deutschland nach Maßgabe der Vorschriften des deutschen Rechts über die Anrechnung ausländischer Steuern auf die nach ihrem Recht festgesetzte Steuer die Steuer an, die in der Schweiz für das Vermögen gezahlt wird, das nach dem Abkommen in der Schweiz besteuert werden kann. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer nicht übersteigen, der auf das Vermögen entfällt, das in der Schweiz besteuert werden kann.
(2) Hatte der Erblasser im Zeitpunkt des Todes seinen Wohnsitz in der Schweiz, so wird die Doppelbesteuerung wie folgt vermieden:
Die Schweiz nimmt das Vermögen, das nach den Artikeln 5, 6 und 7 in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden kann, von der Besteuerung aus. Sie kann aber bei der Festsetzung der Steuer für das Vermögen, für das sie das Besteuerungsrecht behält, den Steuersatz anwenden, der anzuwenden wäre, wenn das betreffende Vermögen nicht vor der Besteuerung ausgenommen wäre.

Art. 11 Gleichbehandlung

(1) Die Staatsangehörigen eines Vertragsstaats dürfen im anderen Vertragsstaat weder einer Besteuerung noch einer damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender sind als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen die Staatsangehörigen des anderen Staates unter gleichen Verhältnissen unterworfen sind oder unterworfen werden können.
(2) Die Besteuerung einer Betriebstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, darf im anderen Staat nicht ungünstiger sein, als die Besteuerung von Unternehmen des anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben. Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als verpflichte sie einen Vertragsstaat, den im anderen Vertragsstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge, -vergünstigungen und -ermäßigungen auf Grund des Personenstandes oder der Familienlasten zu gewähren, die er den in seinem Gebiet ansässigen Personen gewährt.
(3) Die Unternehmen eines Vertragsstaats, deren Kapital ganz oder teilweise, unmittelbar oder mittelbar, einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer Kontrolle unterliegt, dürfen im erstgenannten Vertragsstaat weder einer Besteuerung noch einer damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender sind als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates unterworfen sind oder unterworfen werden können.
(4) In diesem Artikel bedeutet der Ausdruck „Besteuerung“ Steuern jeder Art und Bezeichnung.

Art. 12 Verständigungsverfahren

(1) Ist eine Person der Auffassung, dass Maßnahmen eines Vertragsstaats oder beider Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde eines der beiden Staaten unterbreiten.
(2) Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats so zu regeln, dass eine dem Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird.
(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen vermieden werden kann, die im Abkommen nicht behandelt sind. Dies gilt auch für die Besteuerung von Schenkungen und Zweckzuwendungen unter Lebenden.
(4) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren. Erscheint ein mündlicher Meinungsaustausch für die Herbeiführung der Einigung zweckmäßig, so kann ein solcher Meinungsaustausch in einer Kommission durchgeführt werden, die aus Vertretern der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten besteht.

Art. 13 Austausch von Informationen

(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können auf Verlangen diejenigen (gemäß den Steuergesetzgebungen der beiden Staaten im Rahmen der normalen Verwaltungspraxis erhältlichen) Auskünfte austauschen, die notwendig sind für eine richtige Durchführung dieses Abkommens. Jede auf diese Weise ausgetauschte Auskunft soll geheim gehalten und niemandem zugänglich gemacht werden, der sich nicht mit der Veranlagung, der Erhebung, der Rechtsprechung oder der Strafverfolgung hinsichtlich der unter dieses Abkommen fallenden Steuern befasst. Auskünfte, die irgendein Handels- oder Bank-, gewerbliches oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäftsverfahren offenbaren würden, dürfen nicht ausgetauscht werden.
(2) Die Bestimmungen dieses Artikels dürfen auf keinen Fall dahin ausgelegt werden, dass sie einem der Vertragsstaaten die Verpflichtung auferlegen, Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von seinen eigenen Vorschriften oder von seiner Verwaltungspraxis abweichen oder die seiner Souveränität, seiner Sicherheit, seinen allgemeinen Interessen oder dem Ordre public widersprechen, oder Angaben zu vermitteln, die nicht auf Grund seiner eigenen und auf Grund der Gesetzgebung des ersuchenden Staates beschafft werden können.

Art. 14 Diplomatische und konsularische Vorrechte

Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Mitgliedern einer diplomatischen Mission oder konsularischen Vertretung oder ihren Familienangehörigen nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Vereinbarungen zustehen. Soweit eine Nachlass- oder Erbschaftsteuer wegen dieser Vorrechte im Empfangsstaat nicht erhoben werden kann, steht das Besteuerungsrecht dem Entsendestaat zu.

Art. 15 Außerkrafttreten des früheren DBA

Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das Abkommen vom 15. Juli 1931 zwischen dem Deutschen Reich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der direkten Steuern und der Erbschaftsteuern in der zur Zeit gültigen Fassung außer Kraft. Es findet nicht mehr Anwendung auf Nachlässe, auf die dieses Abkommen nach Artikel 17 Absatz 2 anzuwenden ist.

Art. 16 Berlin-Klausel

(gegenstandslos)

Art. 17 Inkrafttreten

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Bern ausgetauscht.
(2) Das Abkommen tritt am 30. Tag nach dem Tag in Kraft, an dem die Ratifikationsurkunden ausgetauscht werden. Seine Bestimmungen finden auf Nachlässe von Personen Anwendung, die an oder nach diesem Tag sterben.

Art. 18 Kündigung

Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht von einem der Vertragsstaaten gekündigt worden ist. Jeder Vertragsstaat kann das Abkommen auf diplomatischem Weg unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres, frühestens zum Ende des Jahres 1983, kündigen. In diesem Fall findet das Abkommen nicht mehr auf Nachlässe von Personen Anwendung, die nach Ablauf des Kalenderjahres verstorben sind, zu dessen Ende das Abkommen gekündigt worden ist.

Denkschrift zum Abkommen

Das vorliegende Abkommen mit der Schweiz enthält Bestimmungen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Erbschaftsteuer. Es ersetzt die gegenwärtig noch bestehenden, aus dem Jahr 1931 stammenden Regelungen durch ein weitgehend dem OECD-Musterabkommen nachgebildetes Vertragswerk, das ähnlich wie das allgemeine Doppelbesteuerungsabkommen von 1971 auch Sonderregelungen für Personen mit Doppelwohnsitz und für Abwanderer enthält. Außerdem wird darin die Anknüpfung des deutschen Erbschaftsteuerrechts an den Wohnsitz des Erblassers grundsätzlich aufrechterhalten und die bisher zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vorgesehene Freistellungsmethode weitgehend durch die Anrechnungsmethode ersetzt.

Dadurch werden auch auf diesem Gebiet die steuervertraglichen Beziehungen zwischen beiden Staaten dem neueren Entwicklungstand des internationalen Steuerrechts angeglichen und eine im Vergleich zum bisherigen Abkommen angemessenere Verteilung des Besteuerungsrechts erzielt.

Zu Art. 1:

Artikel 1 stellt den Grundsatz auf, dass das Abkommen für Nachlässe von Erblassern gilt, die im Zeitpunkt ihres Todes einen Wohnsitz in Deutschland oder/und in der Schweiz hatten (die Frage des Wohnsitzes wird in Artikel 4 behandelt). Auf die Staatsangehörigkeit des Erblassers stellt das Abkommen nicht ab, weil der Erblasser durch Teilnahme am Wirtschaftsleben des Staates, in dem er sich niedergelassen hatte, auch ohne dessen Staatsangehöriger zu sein, und dadurch, dass er wie ein Bürger dieses Staates die öffentlichen Lasten mitgetragen hat, derart zu einem Glied dieser Gemeinschaft geworden ist, dass er und seine Erben die Vorteile des von seinem Wohnsitzstaat abgeschlossenen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung genießen soll.

Zu Art. 2:

Dieser Artikel grenzt die Steuern ab, die unter das Abkommen fallen, indem er diese Steuern einerseits aufzählt und andererseits in allgemeingültiger Weise definiert, damit nicht jede Änderung der Steuergesetze der Vertragsstaaten eine Abkommensänderung erfordert. Die Schenkungsteuer ist in den Geltungsbereich des Abkommens nur insoweit einbezogen, als Doppelbesteuerungsfälle bei Zuwendungen unter Lebenden im Verständigungsverfahren gelöst werden können (vgl. Artikel 12).

Zu Art. 3:

Dieser Artikel vereinigt im Absatz 1 einige allgemeine Begriffsbestimmungen, die für die Auslegung der im Abkommen verwendeten Ausdrücke notwendig sind. Absatz 2 enthält die übliche Auslegungsregel, die auf das innerstaatliche Recht als subsidiäre Auslegungsquelle verweist.

Zu Art. 4:

Dieser Artikel legt für die Anwendung des Abkommens in Absatz 1 fest, wo der Erblasser seinen Wohnsitz hatte. Absatz 2 löst die Fälle, in denen ein Konflikt zwischen zwei Wohnsitzen besteht. Für den Fall eines Doppelwohnsitzes erhält die Sonderregelung in Absatz 3 das deutsche Besteuerungsrecht zunächst voll aufrecht. Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung werden die Bestimmungen des Artikels 10 Absatz 1 entsprechend angewendet. Absatz 4 enthält für Abwanderer eine auf maximal sechs Jahre begrenzte Aufrechterhaltung der deutschen unbeschränkten und erweiterten beschränkten Steuerpflicht. Die Regelung gilt nicht, wenn für den Wegzug anzuerkennende Motive vorliegen, nämlich Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses oder Heirat, und für schweizerische Staatsangehörige. Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung werden auch in den Fällen des Absatzes 4 die Bestimmungen des Artikels 10 Absatz 1 entsprechend angewendet. Der Absatz 5 stellt klar, daß steuerliche Folgen, die an eine ständige Wohnstätte anknüpfen, unter bestimmten Voraussetzungen nicht schon bei nur gelegentlichen Aufenthalten eintreten.

Zu Art. 5:

Die Absätze 1 und 3 überlassen das Besteuerungsrecht für unbewegliches Vermögen dem Staat, in dem das Vermögen liegt. In Absatz 2 wird zur Bestimmung des Begriffs „unbewegliches Vermögen“ auf das innerstaatliche Recht des Belegenheitsstaats verwiesen.

Zu Art. 6:

Dieser Artikel belässt in den Absätzen 1 und 8 das Recht zur Besteuerung des beweglichen Betriebsvermögens (vorbehaltlich des Artikels 7) dem Vertragsstaat, in dem die Betriebstätte liegt, zu der das Vermögen gehört. Die Absätze 2 bis 7 erläutern den Begriff der Betriebstätte in enger Anlehnung an das Doppelbesteuerungsabkommen zu den Ertragsteuern. Absatz 9 bezieht Anteile an Personengesellschaften, bestimmte Gesellschafterdarlehensforderungen usw. in die Regelung ein.

Zu Art. 7:

Dieser Artikel gibt dem Staat, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet, das Recht zur Besteuerung der Seeschiffe und Luftfahrzeuge im internationalen Verkehr und der Binnenschiffe sowie für das bewegliche Vermögen, das den Betrieb dieser Fahrzeuge dient.

Zu Art. 5 bis 7:

Durch die in diesen Artikeln verwendeten Worte „können besteuert werden“ wird nur zum Ausdruck gebracht, dass dem Belegenheitsstaat ein Besteuerungsrecht zusteht. Eine Aussage über das Besteuerungsrecht des Wohnsitzstaates ist darin nicht enthalten. Sie ergibt sich aus Artikel 10.

Zu Art. 8:

Das in den Artikeln 5 bis 7 nicht erwähnte Vermögen darf vorbehaltlich des Absatzes 2 nur der Wohnsitzstaat des Erblassers besteuern. In Absatz 2 ist für die Bundesrepublik Deutschland das Besteuerungsrecht in den Fällen uneingeschränkt aufrecht erhalten worden, in denen der Erwerber des Vermögens unbeschränkt steuerpflichtig ist (außer, wenn Erblasser und Erwerber Schweizer sind). In diesen Fällen wird die Doppelbesteuerung durch Anwendung der in Artikel 10 Absatz 1 enthaltenen Bestimmungen vermieden.

Zu Art. 9:

Die Berücksichtigung von Nachlassschulden ist grundsätzlich so geregelt, dass der Staat, der einen Vermögenswert besteuern darf, die damit in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Schulden berücksichtigen muss (Absatz 1). Absatz 2 regelt die Berücksichtigung von Schulden, die nicht in wirtschaftlichem Zusammenhang mit bestimmten Vermögensgegenständen stehen. Ein etwaiger Schuldenüberhang wird vom Wert des übrigen Vermögens, das ein Staat besteuern darf, abgezogen (Absatz 3). Reicht der Wert des Vermögens hierfür nicht aus, so berücksichtigt der andere Staat die Schulden (Absatz 4). Entsprechend werden Vermächtnisse behandelt (Absatz 5).

Zu Art. 10:

Die Doppelbesteuerung wird dadurch beseitigt, dass
a) die Bundesrepublik Deutschland nach Absatz 1 die schweizerische Steuer anrechnet – ausgenommen in der Schweiz belegenes unbewegliches Vermögen eines Schweizers, das von der deutschen Steuer freigestellt wird, und
b) die Schweiz nach Absatz 2 das der Bundesrepublik Deutschland zur Besteuerung überlassene Vermögen von ihrer Steuer freistellt.

Zu Art. 11:

Dieser Artikel soll steuerliche Diskriminierungen jeder Art verhindern.

Zu Art. 12:

Dieser Artikel sieht vor, dass sich die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten über die Vermeidung der Doppelbesteuerung in Einzelfällen verständigen, insbesondere auch bei der Schenkungsteuer. Auslegungs- und Anwendungsschwierigkeiten können unter Ausschluss des diplomatischen Weges im Direktverkehr der zuständigen Behörden untereinander geregelt werden.

Zu Art. 13:

Die zur ordnungsgemäßen Durchführung des Abkommens notwendigen Informationen können von den zuständigen Behörden untereinander ausgetauscht werden.

 

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