Verfügungen aus dem Berliner Testament bekanntgegeben. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Dürfen beim Tod meines Mannes meine Verfügungen aus dem Berliner Testament bekanntgegeben werden?
Eigentlich nicht. Bei der Eröffnung eines gemeinschaftlichen Testaments sind die Verfügungen des überlebenden Ehegatten, soweit sie sich trennen lassen, den Beteiligten nicht bekannt zu geben. Oft lassen sich die Verfügungen des überlebenden Ehegatten aber nicht von den des erstverstorbenen trennen, z.B. wenn in der Wir-Form verfügt wurde. Man kann natürlich auch schreiben: „Ich der Ehemann verfüge als erstversterbender Ehegatte … bzw. verfüge als überlebender…“ und entsprechend „Ich die Ehefrau verfüge als erstversterbender Ehegatte… bzw. verfüge als überlebender Ehegatte …“. Dann können die Verfügungen des überlebenden Ehegatten abgedeckt werden. Aber man kann natürlich aus den Verfügungen des zuerst Verstorbenen Rückschlüsse auf die Verfügungen des überlebenden Ehegatten ziehen. In der Regel werden sie ja gleich lauten.