Pflichtteil
Ehegattenschenkung: Pflichtteilsminderung beim Beschenkten?

Ehegattenzahlung: Pflichtteilsminderung beim Empfänger? Erklärt von Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen

Ehegattenzahlung: Führt Sie zu einer Minderung des Pflichtteils am Nachlass des empfangenden Ehegatten?

Der Fall kommt öfter vor, als man denkt. Ein Ehegatte – nennen wir ihn F – hilft dem anderen – nennen wir ihn M – bei der Begleichung von dessen Schulden auf sein Haus. Dann stirbt M und hat F als Alleinerbin eingesetzt. Im Nachlass des M befinden sich 200.000. Ohne Begleichung der Schulden des M durch F in Höhe von 100.000 wären im Nachlass nur 100.000. Kann es sein, dass sich der Pflichtteil des einzigen Kindes K in Höhe von 25 % aus 200.000 berechnet oder nur aus 100.000?

Auf den ersten Blick werden viele sagen, naja, der Pflichtteil errechnet sich aus dem Nachlass und der beträgt eben 200.000, so dass der Pflichtteil sich auf ein Viertel davon, also auf 50.000 Euro beläuft. Die F hätte dem M ja nichts zuwenden müssen. Damit wird diese Zuwendung letztlich wie eine Schenkung gesehen, es kann aber auch eine ganz andere Wertung als Geldanlage darin gesehen werden, die mit dem Tod des M zurückzuzahlen ist, wie das der Erbrechtssenat des BGH im Jahre 1972 gesehen hat.

Bei der Lektüre der 12. Auflage des „Nachlassrecht“ von Krätzschel bin ich auf die hochinteressante Stelle auf S. 266 (§ 17 Rn. 10) „Rückforderung unbenannter Zuwendungen“ gestoßen. Wir hatten in der Kanzlei gerade einen solchen Fall.

Krätzschel nimmt unter Verweis auf den Autor Klingelhöffer (Pflichtteilsrecht S. Rn. 464) zu diesem Problem Stellung. Er führt aus, dass es richtig sei, dass als Konsequenz der Nichtanerkennung unbenannter Zuwendungen als Schenkung im Erbrecht der überlebende Ehegatte (hier also F) seine Zuwendungen an den verstorbenen Ehegatten (M) von den Nachlassaktive absetzen könne.

Dem ist schon aus folgendem Grund zuzustimmen. Es kann nämlich nicht sein, dass die unbenannte Zuwendung einmal die Bemessungsgrundlage für die Pflichtteilsergänzung beim zuwendenden Ehegatten erhöht (was wegen § 2325 Abs. 3 S. 2 BGB der Fall ist) und dann nochmals die Bemessungsgrundlage beim Zuwendungsempfänger. Die Situation ist der vergleichbar, dass Ehegatten sich Immobilien hin- und her schenken (das gibt es ja alles). Diese Schenkungen können dann auch nicht zu einer (theoretisch uferlosen) Erhöhung der Pflichtteilsergänzungsansprüche über das Maß hinaus führen, das gegeben wäre, wenn die Schenkungen gar nicht erfolgt wären und der ursprüngliche Eigentümer die Immobilie bis zu seinem Tod behalten hätte. Kornexel spricht sich in diesem Zusammenhang zu recht für eine teleologische Reduktion bei der Auslegung des § 2325 BGB aus. Es kann nicht sein, dass durch Hin- und Herschenken ein höherer Pflichtteilsergänzungsanspruch zustanden kommt, als der Pflichtteil, der besteht, wenn das Objekt nie verschenkt, sondern im Nachlass verblieben wäre.

Aber zurück zu Krätzschel und Klingelhöffer. Klingelhöffer verweist zur Begründung seiner Auffassung in seinem Buch auf das Urteil des BGH v. 25.10.1972 – IV ZR 120/72 – zitiert nach Johannsen WM 1973, 530, 541.

Wir wollten uns für unsere Kanzlei dieses nicht veröffentlichte Urteil beim BGH besorgen und wurden von der dortigen Archivstelle darauf hingewiesen, dass es dieses Urteil nicht gibt. Vermutlich hat entweder Klingelhöffer oder Johannsen die Fundstelle falsch zitiert. Der BGH-Archivleiter war sehr freundlich und hat selber für uns recherchiert. Es handelt sich richtigerweise um das Urteil des BGH vom 25.10.1972 IV ZR 120/70 (also /70 statt /72).

Das Urteil BGH IV ZR 120/70 gebe ich hier im Wortlaut wieder:

Bundesgerichtshof

Im Namen des Volkes

IV ZR 120/70

Urteil

Verkündet am 25. Oktober 1972

In dem Rechtsstreit

des Kraftfahrers Gad G., H. Israel, S. Road, Mt. C. – Klägers und Revisionsklägers-

gegen

die Witwe Anna Theodora Irmgard G., geb. R., E. B.Straße – Beklagte und Revisionsbeklagte –

Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juli 1972 unter Mitwirkung der Richter Johannsen, Dr. Pfreztschner, Dr. Reinhardt, Dr. Bukow und Dr. Buchhole

für Recht erkannt:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm (Westf.) vom 9. Dezember 1969 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger ist neben einem ohne Abkömmlinge verstorbenen Bruder das einzige Kind des 1964 verstorbenen Kaufmanns Alfred G. (Erblasser) aus dessen erster Ehe. In zweiter Ehe war der Erblasser mit der Beklagten verheiratet. Am 23. Februar 1962 hatte der Erblasser ein Testament errichtet, in dem er die Beklagte als seine alleinige Erbin einsetzte.

Durch Urteil des Berufungsgerichts vom 5. Juli 1966 ist das Feststellungsbegehren des Klägers, er sei neben der Beklagten Miterbe zur Hälfte geworden, rechtskräftig abgewiesen und die Beklagte zur Leistung des Offenbarungseides, dass sie dem Kläger den Bestand des Nachlasses so vollständig angegeben habe, wie sie dazu imstande sei , verurteilt worden. Nachdem die Beklagten den Eid geleistet hat, begehrt der Kläger nunmehr seinen Pflichtteil.

Gegen den erstmals mit Schreiben vom 15. Juni 1964 geltend gemachten Pflichtteilsanspruch rechnete die Beklagte während des Prozesses mit einer ihr angeblich gegen den Kläger zustehenden Darlehensforderung auf. Sie bezog sich auf die im notariellen Testament enthaltene Angabe des Erblassers, dass er dem Kläger vor längerer Zeit Anteil an der Omnibus-Cooperativ E. in H. in Israel gekauft habe und er klärte unter Übernahme der Behauptung des Klägers, er habe in diesem Zusammenhang lediglich ein Darlehen erhalten, im Schriftsatz vom 2. Februar 1966:

„Solange der Kläger trotz wiederholter Aufforderung keine Angabe über die Höhe dieser Darlehensforderung macht, muss sie behaupten, dass sich diese diese durch 60 Wechsel gesicherte Darlehensforderung auf mindestens 90.000 DM beläuft.“

Daraufhin erhob der Kläger eine negative Feststellungsklage gegen die Beklagte dahin, dass zum Nachlass des Klägers keine Darlehensforderung gegen den Kläger in Höhe von 90.000 DM gehöre. Die Feststellungsklage wurde mit dem vorliegenden Rechtsstreit verbunden. Nachdem die Beklagte im Laufe des Rechtsstreits nur noch geltend gemacht hatte, der Kläger habe vom Erblasser ein Darlehen von 750 israelischen Pfund erhalten und nicht zurückgezahlt, stimmten die Parteien einem Einigungsvorschlag des Landgerichts vom 6. Februar 1969 zu, in dem es u.a. hieß:

„Die Beklagte lässt ihre zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung aus dem angeblich seitens des Erblassers dem Kläger gewährten Darlehen in Höhe von 750 israelischen Pfund fallen.“

Neben seinem Pflichtteilsanspruch macht der Kläger einen Schadensersatzanspruch geltend und hat hierzu vorgetragen:

Dadurch, dass der ihm zustehende Pflichtteil nicht sogleich nach dem Erbfall ausgezahlt worden sei, habe er bis Ende 1968 einen Schaden von 14.983,40 DM erlitten. Diesen Schaden müsse die Beklagte ersetzen, weil sie sich in Verzug befunden habe. Den gesamten Betrag des ihm zustehenden Pflichtteils hätte er bei der Firma Mifalei T. in Israel angelegt. Die Aktien dieser Fimra hätten ihm bis Ende 1968 einen Wertzuwachs von 14.983,40 DM gebracht.

Der Kläger hat beantragt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag von 42.124,50 DM zu zahlen,
  2. festzustellen, dass der Beklagten als Erben des verstorbenen Kaufmanns Alfred G. kein Darlehensanspruch in Höhe von 90.000 DM gegen ihn zusteht.

Die Beklagte hat um Klageabweisung gebeten.

Sie ist der Ansicht, die vom Kläger mit der Klage geltend gemachten Ansprüche ständen ihm aus Rechtsgründen nicht zu. Darüberhinaus hat sie vorgetragen: Bei dem im März 1962 erfolgten Erwerbe der im Nachlass befindlichen Eigentumswohnung in Fi. Li. (Italien) habe sie zu dem auf 12.862,– DM umgerechneten Kaufpreis 5.000 DM aus ihrem Vermögen beigetragen. Am 29. Juni 1962 habe sie von ihrem Konto diesen Betrag an eine Sparkasse in Fi. Li. überwiesen. Dieses Geld sei zum Ankauf der Wohnung verwendet worden.

Das Landgericht hat der Zahlungsklage in Höhe von 27.172,73 DM stattgegeben und diese im übrigen sowie die Feststellungsklage abgewiesen.

In der Berufungsinstanz hat der Kläger beantragt, unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils

  1. die Beklagte zu verurteilten, über die ihn dem angefochtenen Urteil zuerkannten 27.172,73 DM hinaus einen weiteren Betrag von 13.876,82 DM an ihn zu zahlen,
  2. festzustellen, dass der Beklagten als Erbin des verstorbenen Kaufmanns Alfred G. kein Darlehensanspruch in Höhe von 90.000 DM gegen ihn zusteht,.

Seine Berufung ist jedoch erfolglos geblieben.

Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt der Kläger seine im Berufungsverfahren gestellten Klageanträge weiter.

Entscheidungsgründe

  1. Das Berufungsgericht ist hinsichtlich des Pflichtteilsanspruchs von einem unter den Parteien zuletzt unstreitigen Nachlasswert in Höhe von 108.842,29 DM ausgegangen und hat abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten in der Höhe von 13.499,38 DM festgestellt. Nur zwei Posten dieser Nachlassverbindlichkeiten sind zwischen den Parteien noch streitig, nämlich ein Betrag von 669,95 DM, den die Beklagte unstreitig für die Errichtung eines Nachlassverzeichnisses an den Steuerbevollmächtigten St. gezahlt hat, und ein Betrag von 9.781,53 DM, dessen Abzugsfähigkeit das Berufungsgericht daraus hergeleitet hat, dass von der Beklagten 5.000 EM aus ihrem Vermögen zum Erwerb der zum Nachlass gehörenden Eigentumswohnung in Final Ligure beigetragen worden seien.

a) Zutreffend hat das Berufungsgericht in dem Betrag von 669,95 DM Kosten gesehen, die mit der Auskunftspflicht der Beklagten nach § 2314 Abs. 1 BGB im Zusammenhang standen und nach § 2314 Abs. 2 BGB dem Nachlass zur Last fallen.

Der Rüge der Revision, die Beklagte habe mir der Zahlung dieses Betrages eine Nichtschuld erfüllt, stehen die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen entgegen. Hiernach handelte es sich um einen verstreuten und unübersichtlichen Nachlass, dessen hinreichender Erfassung die zum Offenbarungseid verurteilte Beklagte nicht gewachsen war. Ihr sei daher, so führt das Berufungsgericht aus, sogar in dem Vorurteil vom 5. Juli 1966 ausdrücklich die Zuziehung eines Fachmannes bei der Aufstellung des Nachlassverzeichnisses nahegelegt worden. Das erstellte Nachlassverzeichnis hat dann letztlich nicht nur dem Interesse der Beklagten gedient, sondern sei auch im Interesse des Klägers verwertet worden. Es sei Gegenstand des Offenbarungseides der Beklagten gewesen und habe dem Kläger für die Berechnung seines Pflichtteilsanspruchs gedient. Das als Grundlage für die Eidesleistung angefertigte Verzeichnis sei in erster Line als Bestandsverzeichnis vorgesehen gewesen. Wenn der Steuerbevollmächtigte durch die Ermittlung des Wertes verschiedener Gegenstände über seine Aufgabe hinausgegangen sei und einige Posten der Rechtslage zuwider als Nachlassverbindlichkeiten aufgeführt habe, so habe dies der Brauchbarkeit des Bestandsverzeichnisses als Grundlage der Eidesleistung und für die Berechnung des Pflichtteils nicht beeinträchtigt.

Diese Feststellungen rechtfertigen die Annahme des Berufungsgerichts, es sei sachgemäß nicht zu beanstanden gewesen, dass sich die Beklagte der Hilfe eines Fachmanns bedient habe, und kleine Mängel des im wesentlichen brauchbaren Bestandsverzeichnisses hätten die Zahlungspflicht der Beklagten gegenüber dem Steuerbevollmächtigten nicht berühren können.

Ohne Bedeutung musss es auch bleiben, dass die Beklagte den Kläger bei der Aufnahme des Bestandsverzeichnisses entgegen dessen Verlangen nicht hinzugezogen hat. Entgegen der Ansicht der Revision lässt sich der Bestimmung des § 2314 BGB nicht entnehmen, dass die Kosten für die Aufnahme eines Bestandsverzeichnisses dem Nachlass nur dann zur Last fallen, wenn der Pflichtteilsberechtigte bei der Aufnahme hinzugezogen worden ist.

b) Das Berufungsgericht hat weiterhin angenommen, eine Nachlassverbindlichkeit ergäbe sich daraus, dass die Beklagte 5.000 DM aus ihrem Vermögen zum Erwerb der zum Nachlass gehörenden Eigentumswohnung in Fi. Li. beigetragen habe.

Es hat hierzu festgestellt, dass die Beklagte Ende Juni 1961 einen Betrag von 5.000,– DM von ihrem Konto auf eine Sparkasse in Fi.Li. überwiesen hat, und hat die Darstellungen der Beklagten, das Geld sei für den Erwerb der Eigentumswohnung bestimmt gewesen, im Zusammenhang mit den sonstigen Umständen für glaubhaft und überzeugend angesehen. Fehler in dieser tatsächlichen Würdigung zeigt die Revision nicht auf. Zumindest kann es nicht genügen, wenn sie nur auf die Möglichkeit einer anderen Verwendung dieses Geldbetrages hindeutet, ohne auch nur geringste Anhaltspunkte hierfür aufzuzeigen.

Schließlich hat das Berufungsgericht diese Zahlung dahin gewertet, bei ihr habe es sich weder um eine Schenkung noch um ein Darlehen gehandelt. Einerseits sei die Beklagte selbst nichts so vermögend gewesen, dass eine Schenkung in dieser Höhe für sie nichts Ungewöhnliches bedeutet hätte, andererseits sei der Erblasse der vermögendere Teil der Ehegatten gewesen, so dass er keine Veranlassung gehabt habe, sich von der Beklagten 5.000,– DM zu leihen. Auch lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Erblasser eine Rückzahlungsverpflichtung zu Lebzeiten eingegangen sei. Vielmehr hätten die Ehegatten sich mit dem Ziel des Erwerbs der Eigentumswohnung zu einer nach außen hin nicht in Erscheinung getretenen Gesellschaft zusammengeschlossen, wobei jeder der Ehegatten einen Betrag zur Erreichung dieses Ziels beigetragen habe. Nachdem die Gesellschaft durch den Tod des Erblassers nach § 727 BGB aufgelöst worden sei, können die Beklagte, weil für die Berechnung des Pflichtteils das Erlöschen der Forderung durch Vereinigung von Gläubiger und Schuldner als nicht eingetreten gelte, ihr Auseinandersetzungsguthaben als Nachlassverbindlichkeit in Abzug bringen. Nach dem Gutachten des Sachverständigen, gegen dessen Richtigkeit, die Parteien keine Angriffe erhoben hätten und hinsichtlich dessen auch sonst keine Bedenken beständen, habe der Wert der Eigentumswohnung unter Zugrundelegung des von Parteien übereinstimmend gebilligten Verhältnisses von 1.000 Lire = 6,36 DM beim Kauf 12.862,– DM und beim Erbfall 25.122,– DM betragen. Daraus ergebe sich zugunsten der Beklagten ein Auseinandersetzungsguthaben von 9.875,– DM, also noch mehr als der vom Landgericht angenommene Betrag von 9.781,53 DM.

Es lässt keinen Rechtsfehler erkennen, dass das Berufungsgericht in der Hingabe von 5.000,– DM unter Berücksichtigung des vom Erblasser erworbenen Alleineigentums an der Wohnung weder eine Schenkung noch eine Darlehenshingabe an ihren Ehemann gesehen hat. Jedoch lässt sich das vom Berufungsgericht angenommene Gesellschaftsverhältnis rechtlich nicht halten. Eine zwischen den Ehegatten bestehende (innen-)Gesellschaft kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur angenommen werden, wenn ein Ehegatte nicht nur nach § 1365 Abs. 2 BGB im Beruf oder Geschäft des anderen Ehegatten mitgearbeitet hat, sondern wenn beide Ehegatten die berufliche oder gewerbliche Tätigkeit gemeinschaftlich ausgeübt haben (BGHZ 8, 249; 31, 197; 47, 157, 162). Ein solcher Fall lag nicht vor.

Da nach den getroffenen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts die Beklagte den Betrag von 5.000,– DM weder als Darlehen noch schenkweise hingegeben hat und sich ein Gesellschaftsverhältnis auch nicht annehmen lässt, kann unter den gegebenen Umständen die Hingabe und Annahme des Geldes nur erfolgt sein, damit der Erblasser den Betrag für die Beklagte bei dem Erwerb der Eigentumswohnung anlegte und diese an der Anlage wirtschaftlich in dem Verhältnis beteiligt wurde, in dem der hingegebene Betrag zu dem Kaufpreis der Wohnung stand. Es kann dahinstehen, ob der Beklagten aus diesem Verhältnis während des Bestehens der Ehe irgendwelche Ansprüche gegenüber dem Erblasser zugestanden hätten. Jedenfalls kann sie nach dessen Tod eine ihrem Betrag, d.h. ihrer Wertbeteiligungsquote entsprechende Abfindung in Geld verlangen. Dieser ihr nach dem Tode des Erblassers zustehende Anspruch ist als Nachlassverbindlichkeit bei der Berechnung des Pflichtteils des Klägers in Rechnung zu stellen. Danach hat das Berufungsgericht im Ergebnis zu recht angenommen, dass der vom Landgericht festgestellte Betrag von 9.781,53 DM eine abzugsfähige Nachlassverbindlichkeit darstellt.

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