Ehegattentestament: Wechselbezügliche Verfügungen bei Patenschaft und Pflege? Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby
Ehegattentestament: Wechselbezügliche Verfügungen bei Patenschaft?
Bei gemeinschaftlichen Testamenten von Ehegatten (sog. Ehegatten-Testamente) kann der überlebende Ehegatte eine wechselbezügliche Verfügung im Regelfall nicht mehr abändern. Wenn als sog. Schlusserbe eine dem erstverstorbenen Ehegatten „nahestehende“ Person eingesetzt ist, kann der überlebende Ehegatte nicht mehr wirksam eine andere Person zum Schlusserben einsetzen. Eine nahestehende Person sind z.B. die Kinder des Erblassers. Jetzt hat da OLG Hamm entschieden:
Eine Patenschaft und die Pflege normaler familiärer Beziehungen reichen nicht für die Annahme aus, der mit dem erstverstorbenen Ehegatte nicht verwandte Schlusserbe sei diesem nahestehend im Sinne des § 2270 Abs. 2 BGB gewesen.
Hier dürfte es aber immer auf den Einzelfall ankommen.
Für Experten:
OLG Hamm v. 10.12.2009 – 15 Wx 344/08 –
ZErb 2010, 97