Wahlvermächtnis. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Wahlvermächtnis
Ein Wahlvermächtnis ist ein Vermächtnis, bei dem der Erblasser mehrere Vermächtnisgegenstände bestimmt, von denen der Bedachte jedoch nur den einen oder einzelne erhalten soll.
Zum Beispiel:
„Aus meiner Gemäldesammlung soll A nur ein einziges Bild erhalten“
In diesem Fall gelten die allgemeinen Regeln über Wahlschuldverhältnisse (§§ 262 ff. BGB). Im Zweifel hat der Beschwerte das Wahlrecht (§ 262 BGB). Steht das Wahlrecht einem Dritten zu, so hat er es durch Erklärung dem Beschwerten gegenüber auszuüben (§ 2154 Abs. 1 BGB). Kann oder will er die Wahl nicht treffen oder verzögert er sie über eine ihm auf Antrag eines Beteiligten vom Nachlassgericht gesetzte Frist hinaus, so geht die Wahl auf den Beschwerten über (§§ 2154 Abs. 2, 2151 Abs. 3 S. 2 BGB) und, wenn dieser sie nicht trifft, zuletzt auf den Bedachten (§ 264 BGB).