Einrede der Dürftigkeit des Nachlasses im Berufungsverfahren zulässig. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Einrede der Dürftigkeit des Nachlasses im Berufungsverfahren zulässig
Die Einrede der Dürftigkeit des Nachlasses ist im Berufungsverfahren auch dann zuzulassen, wenn die Dürftigkeit des Nachlasses streitig ist, sofern das Berufungsgericht den Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung ausspricht, ohne dessen sachlich rechtlichen Voraussetzungen zu prüfen.
Für Experten:
OLG Celle v. 14.01.2010 – 6 U 114/09 –
ZEV 2010, Heft 2, VIII