BGH zur Beweiserhebung im Erbunwürdigkeitsverfahren. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
BGH zur Beweiserhebung im Erbunwürdigkeitsverfahren
Fall:
Die Mutter und die Schwester eines am 18.5.2013 verstorbenen Freundes machen meine Erbunwürdigkeit geltend. Dieser Freund hat mich als Alleinerbin eingesetzt. Der Freund wurde 1958 geboren und war vermögend. Er war seit seiner Geburt körperlich eingeschränkt (offener Rücken, Wasserkopf) und litt seit vielen Jahren unter einem akuten Alkoholproblem. Er wohnte zunächst mit seiner Mutter und einer seiner Schwestern zusammen in einer Wohnung, bis er am 11. 12. 2001 in die von mir zusammen mit meinem Ehemann und meinem Sohn bewohnte Wohnung zog, wo ihm ein eigenes Zimmer zur Verfügung stand. Mit notariellem Erbvertrag vom 17. 12. 2001 hat er mich ohne Vereinbarung einer Gegenleistung zu seiner Alleinerbin eingesetzt. Er verstarb unter im Einzelnen ungeklärten Umständen und wies im Todeszeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von 2,4 ‰ auf. Seine Mutter und Schwester haben den Erbvertrag nach dem Erbfall angefochten und neben meiner Erbunwürdigkeit Feststellung der Nichtigkeit des Erbvertrags geltend gemacht.
BGH-Entscheidung:
Über die Erbunwürdigkeit wird durch Gestaltungsurteil entschieden.
§ 2342 BGB Anfechtungsklage
(1) Die Anfechtung erfolgt durch Erhebung der Anfechtungsklage. Die Klage ist darauf zu richten, dass der Erbe für erbunwürdig erklärt wird.
(2) Die Wirkung der Anfechtung tritt erst mit der Rechtskraft des Urteils ein.§ 2344 BGB Wirkung der Erbunwürdigerklärung
(1) Ist ein Erbe für erbunwürdig erklärt, so gilt der Anfall an ihn als nicht erfolgt.
(2) Die Erbschaft fällt demjenigen an, welcher berufen sein würde, wenn der Erbunwürdige zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte; der Anfall gilt als mit dem Eintritt des Erbfalls erfolgt.
Teilweise wird hieraus geschlossen, dass für die Erbunwürdigkeitsklage nicht die Dispositionsmaxime, sondern der Untersuchungsgrundsatz gelte. Die überwiegende Auffassung, geht demgegenüber davon aus, dass in Erbunwürdigkeitsverfahren der Verhandlungsgrundsatz und die Dispositionsmaxime gelten.
Dies kann aber offen bleiben. Selbst auf der Grundlage der Verhandlungsmaxime hatte das Berufungsgericht beweiserheblichen Vortrag der Klägerinnen zu einer in Betracht kommenden Erbunwürdigkeit gem. § 2339 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BGB übergangen. Die Klägerinnen hatten unter Beweisantritt von Zeugen sowie Parteivernehmung der Beklagten vorgetragen, diese habe im Zusammenwirken mit anderen Personen den Erblasser mittels Auflegens eines Kissens auf die Atmungsorgane erstickt. Soweit das Berufungsgericht eine Beweisaufnahme hierzu abgelehnt hatte, hatte es zunächst die Anforderungen an die Substantiierungspflicht der Klägerinnen überspannt. Auch eine Ablehnung der Beweisaufnahme wegen eines ungeeigneten oder unerreichbaren Beweismittels in entsprechender Anwendung von § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO kam nicht in Betracht. An eine derartige Untauglichkeit des Beweismittels sind strenge Anforderungen zu stellen. Hierfür genügt es nicht, dass Zeugen bereits teilweise im Strafverfahren vernommen wurden, ihnen ggf. ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 384 Nr. 2 ZPO zusteht oder es unwahrscheinlich ist, dass sie sich selbst belasten. Es ist unzulässig, einen noch nicht erhobenen Beweis vorab zu würdigen, da dies eine unzulässige Beweisantizipation darstellt. Hier kam hinzu, dass es nach den im Strafverfahren getroffenen Feststellungen zumindest nicht ausgeschlossen war, dass der Erblasser eines gewaltsamen Todes gestorben war, auch wenn das Strafverfahren bisher mangels hinreichenden Tatverdachtes eingestellt war.
Quelle und Vertiefungshinweis: BGH vom 12. 9. 2012, IV ZR 177/1164 in ZEV 2013, 34