Erbe ich als Lieblingsnichte nichts? Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Erbe ich als Lieblingsnichte, wenn der Erblasser Kinder hatte?
Frage:
Ich bin die Lieblingsnichte meines verwitweten Onkels. Er war für mich wie ein Vater und ich für ihn wie eine Tochter Während sein Sohn und seine Tochter nichts von ihm wissen wollten, habe ich ihn die letzten Jahre seines Lebens versorgt und gepflegt. Er ist jetzt gestorben und hat kein Testament hinterlassen. Die Kinder, die sich jahrelang nie sehen ließen, beanspruchen jetzt das Erbe. Ist es richtig, dass ich leer ausgehen?
Antwort:
Leider ja. In Ihrem Fall, in dem keine Verfügung von Todes wegen (also kein Testament oder Erbvertrag) vorliegt, kommt die sogenannte gesetzliche Erbfolge zum Tragen. Nach dem Gesetz sind die Kinder des Erblassers gesetzliche Erben erster Ordnung. Nichten und Neffen sind gesetzliche Erben zweiter Ordnung. Da nach dem Gesetz engere Verwandte (also der Zahl nach niedrigere Ordnungen) die weiter entfernten Verwandten vom Erbe ausschließen, gehen sie leider leer aus. Die erste Ordnung (Kinder) geht beim gesetzlichen Erbrecht der zweiten Ordnung (Nichten und Neffen) vor.