Verfügung von Todes wegen: Der Wille des Erblassers zählt. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht, Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Verfügung von Todes wegen: Der Wille des Erblassers zählt
Eine Verfügung von Todes wegen regelt den Vermögensübergang einer oder mehrerer natürlichen Person nach deren Ableben oder nachdem diese für tot erklärt wurde(n). Diese Nachlassregelung findet durch ein einseitiges Testament, einem gemeinschaftlichen Testament oder einen den Nachlass regelnden Vertrag zwischen mindestens zwei Personen statt.
Als Verfügung von Todes wegen bezeichnet man oft die Urkunde (also das Testament oder den Erbvertrag), in der der letzte Wille des Erblassers enthalten ist.
Sie enthält meist eine Vielzahl von Einzelverfügungen. Auch diese Einzelverfügungen sind Verfügungen von Todes wegen. Der Erbe kann aus ihr keine Ansprüche ableiten, solange der Erblasser lebt. Er hat nur die tatsächliche Aussicht, beim Tod des Erblassers Erbe zu werden. Im allgemeinen Sprachgebrauch werden die Begriffe Testament, Erbvertrag, letztwillige Verfügung und Verfügung von Todes wegen nicht streng voneinander getrennt.
Mögliche Verfügung des Erblassers sind:
- Erbeinsetzung
- Vermächtnis
- Teilungsanordnung
- Erbquote
- Auflage
- Ausgleichungspflicht
- Vorerbschaft
- Auseinandersetzungsverbot
- Nacherbschaft
- Testamentsvollstreckung
- Ersatzerbschaft
- Enterbung
- Pflichtteilsentziehung
Die Verfügung von Todes wegen kann mit einer Palette von Instrumenten den Erblasserwillen ausdrücken.