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Erbengemeinschaft. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

Erbengemeinschaft: 

Eine Erbengemeinschaft besteht aus mehreren Personen (den Erben oder Miterben), die gemeinschaftlich als sogenannte „Gesamthandsgemeinschaft“ in die Rechte und Pflichten eines Verstorbenen, nämlich den Nachlass des Erblassers, eintreten (§ 2032 BGB). Die eine Erbengemeinschaft bildenden Erben werden als Miterben (Gegensatz: Alleinerbe) bezeichnet (§§ 2032 bis 2063 BGB). Der Nachlass wird durch den Tod nicht rechtlich selbstständig. Er wird gemeinschaftliches Vermögen der mehreren Erben („Allen zusammen gehört alles zusammen“).

Sage nicht Du kennst einen Menschen, bevor Du mit ihm geerbt hast

1. Warum ist die Erbengemeinschaft eine Gesamthand?

Der Nachlass ist ein „Vermögensinbegriff“, an dem die Miterben eine ungeteilte gemeinschaftliche Zuständigkeit erlangen. Sie können den Nachlass nur gemeinschaftlich verwalten, an die Erben kann nur gemeinschaftlich geleistet werden und die Erben können nur gemeinschaftlich über den Nachlass insgesamt oder Gegenstände daraus verfügen. Deshalb kann kein Erbe ohne die anderen zum Beispiel ein Haus verkaufen. Er muss die anderen fragen, ob sie mitmachen.

Allerdings gehört der Anteil der einzelnen Miterben am gesamten Nachlass (der Erbanteil am gesamten Kuchen) zum Eigenvermögen jedes Miterben. Der einzelne Miterbe kann über seinen Erbanteil frei verfügen (quasi über sein Stück an der Nachlasstorte oder noch besser seinen Henkel an der Tortenplatte), nicht aber über Anteile an einzelnen Gegenständen aus dem Nachlass. Grund für diese komplizierte Lösung ist der Wille des historischen Gesetzgebers. Ursprünglich sollten die Erben an alle Nachlassgegenstände und Schulden anteilig als Bruchteilsgemeinschaft erben. Dann hätten die Erben auch nur anteilig für die Schulden gehaftet, also bei 300.000 Euro Schulden und 3 Miterben jeder für 100.000 Euro. Das hätte für den Gläubiger eine erhebliche Erschwerung bedeutet. Der Gesetzgeber wollte nicht, dass ein Gläubiger des Erblassers, der bislang nur einen Schuldner hatte, nach dessen Tod gegenüber mehreren Schuldnern würde vorgehen müssen. Er sollte wie bisher nur auf ein Schuldnervermögen und nicht auf drei Vermögen zugreifen müssen. Um den Nachlass als Haftungsmasse für den Gläubiger zu erhalten, wurde Erbengemeinschaft als Gesamthand ausgestaltet. Der Schutz der Gläubiger wurde vom Gesetzgeber also höher bewertet, als das Interesse der Miterben an einer schnellen Abwicklung.

Die Miterben werden dabei nicht etwa gemeinschaftliche Eigentümer an den einzelnen Nachlassgegenständen, sondern nur am gesamten Nachlass. Jeder Miterbe kann daher über seinen Anteil am gesamten Nachlass (den sog. Erbteil oder Erbanteil) verfügen, nicht jedoch über einen Anteil an einzelnen Nachlassgegenständen (z. B. Anteil an einem Stuhl), den es rechtlich gar nicht gibt.

Die Erbengemeinschaft ist im Gegensatz zur BGB-Gesellschaft nicht rechtsfähig. Gründe hierfür sind, dass die Erbengemeinschaft kraft Gesetzes entsteht und nicht auf Dauer angelegt ist. Zweck der Erbengemeinschaft ist, das Erbe unter den Erben zu verteilen (Auseinandersetzung). Die BGB-Gesellschaft hingegen wird rechtsgeschäftlich begründet und ist auf Dauer angelegt, um einen bestimmten Zweck zu erfüllen. Dies schließt jedoch nicht aus, dass sich die Mitglieder einer Erbengemeinschaft zu einer BGB-Außengesellschaft zusammenschließen.

2. Verwaltung

Verwaltung ist alles, was dazu dient, den Nachlass zu erhalten, zu nutzen oder zu mehren. Damit sind alle Handlungen gemeint, die die Geschäftsführung (Innenverhältnis) wie die Vertretung (Außenverhältnis) betreffen. Die Miterben verwalten den Nachlass grundsätzlich gemeinschaftlich, wobei jeder Miterbe bei Maßnahmen der ordnungsmäßigen Verwaltung entsprechend seinem Erbteil stimmberechtigt ist (§ 2038 BGB).

2.1 Ordnungsmäßige Verwaltung

Alle Miterben sind verpflichtet bei Maßnahmen der sog. ordnungsmäßigen Verwaltung mitzuwirken. Ordnungsmäßig sind Verwaltungshandlungen, wenn sie der Art und Zweckbestimmung des betroffenen Nachlassgegenstandes entsprechen und nach billigem Ermessen dabei das Interesse aller Miterben berücksichtigen. Dabei darf der Nachlass in seiner Gesamtheit nicht wesentlich verändert werden. Grundsätzlich entscheidet die Stimmenmehrheit der Miterben, wobei nicht nach Köpfen sondern nach Erbteilen gezählt wird. Stimmt die Erbteilsmehrheit zum Beispiel für den Abschluss eines Mietvertrages können die dahinter stehenden Miterben (ohne die überstimmten Miterben) den Mietvertrag abschließen und die überstimmten Miterben mitverpflichten.

Ob die Mehrheit der Miterben über Verpflichtungsgeschäfte hinaus auch Verfügungen ohne die überstimmten Miterben treffen kann, ist nach wie vor fraglich. Nach bislang h.M. war dies nicht möglich, sondern es mussten alle Miterben bei der Verfügung mitwirken. War das Verpflichtungsgeschäft von der Erbenmehrheit abgeschlossen worden und weigerte sich ein überstimmter Erbe an dessen Erfüllung bzw. der dazu erforderlichen Verfügung (z.B. Auflassung eines Grundstücks) mitzuwirken, musste der sich weigernde Erbe auf Zustimmung verklagt werden. Daneben war der sich weigernde Erbe eventuell zum Schadensersatz verpflichtet. Dies seit Inkrafttreten des BGB über 110 Jahre herrschende Meinung fußt auf § 2040 Abs. 1 BGB, der klipp und klar bestimmt:

„Die Erben können über einen Nachlassgegenstand nur gemeinschaftlich verfügen.“

Neuerdings hat der Bundesgerichtshof aber in einem Urteil vom 11. 11. 2009 – XII ZR 210/05 festgestellt:

„Die Erben können ein Mietverhältnis über eine zum Nachlass gehörende Sache wirksam mit Stimmenmehrheit kündigen, wenn sich die Kündigung als Maßnahme ordnungsgemäßer Nachlassverwaltung darstellt.“

Da die Kündigung eine Verfügung im Rechtssinne ist, wird aus diesem Urteil abgeleitet, dass nunmehr auch (nur) die Mehrheit – sofern eine Maßnahme der ordnungsmäßigen Verwaltung vorliegt – über Nachlassgegenstände verfügen kann (Frei nach dem Motto: Wenn die Mehrheit einen Mietvertrag schließen kann, muss sie diesen auch kündigen können). Diese Auffassung ist aus dogmatischen Gründen zweifelhaft. Dass sie bei Grundstücken nicht funktioniert, zeigt sich  im Grundbuchverkehr. Das Grundbuchamt kann nicht feststellen, ob eine Verfügung eine solche der ordnungsmäßigen Verwaltung ist oder nicht, und damit nach der neueren Auffassung mehrheitsfähig ist. Daher wird das Grundbuchamt keine Eintragung ohne richterliche Entscheidung vornehmen, wenn sich ein überstimmter Erbe sperrt.

2.2 Maßnahmen der außerordentlichen Verwaltung

sind solche, die den Nachlass in seiner Gesamtheit wesentlich verändern (z.B. aus einem Kaufhaus wird eine Body-Building-Center). Solche Maßnahmen müssen einheitlich beschlossen und umgesetzt werden.

2.3 Maßnahmen der Notverwaltung

sind solche die unverzüglich zu treffen sind, um den Nachlass zu erhalten. Sie kann jeder Miterbe alleine treffen.

3. Prozess- und Vollstreckungsstandschaft

Unabhängig von der Zustimmung der anderen Miterben kann ein Miterbe Rechte der Erbengemeinschaft in eigenem Namen gerichtlich geltend machen (aktive Prozessstandschaft), wobei er allerdings (der materiellen Rechtslage entsprechend) nur verlangen kann, dass an die Erbengemeinschaft geleistet wird (§ 2039 BGB).

So wie der einzelne Miterbe als Prozessstandschafter für alle Miterben auftreten kann, kann er auch die Zwangsvollstreckung alleine betreiben. Dabei ist es unerheblich, ob der Vollstreckungstitel von ihm alleine oder von allen Miterben zusammen erwirkt wurde. Es besteht eine gesetzliche Vollstreckungsstandschaft (KG, NJW 1957, 1157).

4. Auseinandersetzung

Die Erbengemeinschaft ist grundsätzlich darauf angelegt, den Nachlass durch ihre Auseinandersetzung zu verteilen und dadurch die Erbengemeinschaft zu beendigen.

Eine Erbengemeinschaft kann grundsätzlich auf drei Arten auseinandergesetzt werden:

  • durch eine schuldrechtliche Erbauseinandersetzung nach § 2042 BGB
  • durch eine Erbanteilsübertragung nach § 2033 BGB
  • durch das einvernehmliche Ausscheiden eines Erben aus der Erbengemeinschaft (sogenannte Abschichtung)
5. Schuldenhaftung

Bezüglich der Schulden (= sogenannte Nachlassverbindlichkeiten) sind die Erben Gesamtschuldner.

§ 2058 BGB  Gesamtschuldnerische Haftung
   Die Erben haften für die gemeinschaftlichen Nachlassverbindlichkeiten als Gesamtschuldner.

Der Gesamtschuldner wird im § 421 BGB wie folgt definiert:

§ 421 BGB Gesamtschuldner
   Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet.

Vereinfacht ausgedrückt besteht dann eine Gesamtschuld, wenn ein Gläubiger eine Leistung nur einmal verlangen kann, zu der vollen Leistung jedoch mehrere natürliche oder juristische Personen als Schuldner verpflichtet sind. Jeder Schuldner unterliegt also der Solidarhaftung und hat für die gesamte Schuld aufzukommen und nicht etwa nur für einen Teil davon. In dieser Situation kann sich der Gläubiger aussuchen, welchen Schuldner er in Anspruch nimmt (sog. „Paschastellung“ des Gläubigers). Die Erfüllung eines Gesamtschuldners wirkt entlastend auch für die anderen.

Erfüllt ein Gesamtschuldner die Schuld, gilt die Erfüllungswirkung auch zugunsten der anderen Gesamtschuldner. Jetzt stellt sich die Frage, wie der erfüllende Schuldern sein Geld von den anderen Gesamtschuldnern zurückholen kann. Dies ist in § 426 BGB geregelt:

§ 426 BGB Ausgleichungspflicht, Forderungsübergang
   (1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung verpflichteten Schuldnern zu tragen.
   (2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden.

§ 426 Abs. 1 Satz 1 BGB gibt nur die im Zweifel geltende Hilfsregel: „… zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.“ Etwas anderes in diesem Sinne kann vorrangig durch Parteivereinbarung oder durch Gesetz oder durch allgemeine Rechtsgrundsätze bestimmt sein. Bei der Erbengemeinschaft richtet sich die anteilige Innenhaftung nach dem Gesetz, also nach den Erbquoten.

6. Klage eines einzelnen Miterben bei Nachlassforderungen

Nachlassforderungen stehen Miterben in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit zu und nicht der Erbengemeinschaft selbst. Anspruchsinhaber sind also die mehreren Miterben und nicht die Erbengemeinschaft als solche alleine. Die Erbengemeinschaft ist nicht rechtsfähig. Sie ist mangels eigener Rechtspersönlichkeit auch keine juristische Person.

Allerdings kann jeder einzelne Miterbe verlangen, dass Nachlassforderungen erfüllt werden, allerdings durch Leistung an alle Erben oder Hinterlegung bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts. Obwohl das Einziehen eine Verwaltungsmaßnahme ist müssen hier nicht alle Erben gemeinschaftlich tätig werden, sondern es reicht, wenn ein Miterbe alleine die Einziehung für alle betreibt. Das ist praktisch und ermöglicht dem engagierten Erben den Forderungseinzug zur Finanzierung des Nachlasses, wenn die anderen Erben nachlässig sind und nichts tun. In der Praxis wichtig ist auch die Forderungseinziehung durch Klage bei drohender Verjährung, wenn die anderen Miterben „schlafen“. Der aktive Miterbe kann die Forderung auch gegen den Willen der anderen Erben einziehen, was kein Problem darstellt, da die Einziehung letztlich allen Miterben zugute kommt.

§ 2039 BGB Nachlassforderungen

Gehört ein Anspruch zum Nachlass, so kann der Verpflichtete nur an alle Erben gemeinschaftlich leisten und jeder Miterbe nur die Leistung an alle Erben fordern. Jeder Miterbe kann verlangen, dass der Verpflichtete die zu leistende Sache für alle Erben hinterlegt oder, wenn sie sich nicht zur Hinterlegung eignet, an einen gerichtlich zu bestellenden Verwahrer abliefert


Der die Nachlassforderung einziehende Miterbe kann für alle anderen Miterben den Schuldner mahnen.

Wenn ein Miterbe aus § 2039 BGB geklagt hat, entfaltet das Urteil Rechtskraft nur zwischen dem klagenden Miterben und dem Prozessgegner. Die anderen Miterben können also immer noch aus § 2039 BGB klagen. Auch können mehrere Miterben getrennt und gleichzeitig aus § 2039 BGB gegen den Schuldner gerichtlich vorgehen.

7. Gesamthandsklage 
7.1. Alle Miterben klagen – aktive Streitgenossenschaft

Klagen alle Miterben zusammen eine Forderung ein, spricht man von einer Gesamthandsklage. Es klagen die einzelnen Miterben in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit als sogenannte „Streitgenossen“ und nicht die Erbengemeinschaft als solche, die ja weder rechts- noch parteifähig ist. Dabei liegt keine sogenannte notwendige Streitgenossenschaft vor, wenn jeder der Miterben alleine nach § 2039 BGB klagen kann.

7.2. Alle Miterben werden verklagt – passive Streitgenossenschaft

Werden alle Miterben verklagt, liegt eine notwendige Streitgenossenschaft vor, weil die Entscheidung gegenüber allen Miterben nur einheitlich ausfallen kann. Die passive Gesamthandsklage dient gem. § 2059 Abs. 2 BGB dem Zweck, die Befriedigung aus dem ungeteilten Nachlass von sämtlichen Miterben zu erlangen. Stimmen einige Miterben der Leistung aus dem ungeteilten Nachlass zu, sind nur die widersprechenden Miterben zu verklagen. 

7.3 Und was ist die Gesamtschuldklage?

Von der Gesamthandsklage ist die Gesamtschuldklage  zu unterscheiden. Mit Gesamtschuldklage wird die Klage eines Nachlassgläubigers gegen einzelne Miterben als Gesamtschuldner bezeichnet. Ziel der Gesamtschuldklage ist die Vollstreckung gegen den verklagten Miterben persönlich. Jeder Miterbe kann als Gesamtschuldner einzeln verklagt werden. Erhebt der Nachlassgläubiger gegen verschiedene Miterben als Gesamtschuldner Klage, muss die Klage gegen die verschiedenen Gesamtschuldner nicht einheitlich entschieden werden (§ 425 BGB). Daher liegt bei der Gesamtschuldklage keine materiellrechtlich notwendige Streitgenossenschaft vor. Die Gesamtschuldklage ist deshalb möglich, weil bezüglich der Schulden (= sogenannte Nachlassverbindlichkeiten) die Erben Gesamtschuldner sind.

 

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