Testamentsvollstreckung
Testamentsvollstrecker (TV)

Wer kann zum Testamentsvollstrecker ernannt werden? Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby

Wer kann zum Testamentsvollstrecker ernannt werden?

Testamentsvollstrecker kann jeder werden, sofern es nicht besondere Gründe gibt, die dagegen sprechen. Der Testamentsvollstrecker muss keine besondere Eignung besitzen (sollte sie aber besitzen, denn Testamentsvollstrecker zu sein, ist oft ein sehr schwieriges Amt, z.B. muss der der TV den Nachlass gemäß dem Gesetzt teilen und er muss auch die Steuererklärungen gegenüber dem Finanzamt abgeben).

§ 2197 BGB Ernennung des Testamentsvollstreckers
(1) Der Erblasser kann durch Testament einen oder mehrere Testamentsvollstrecker ernennen.
(2) Der Erblasser kann für den Fall, dass der ernannte Testamentsvollstrecker vor oder nach der Annahme des Amts wegfällt, einen anderen Testamentsvollstrecker ernennen.

Der Erblasser kann den Testamentsvollstrecker also durch Testament bestimmen, dies kann der Erblasser aber auch einem Dritten oder dem Nachlassgericht überlassen.  

§ 2198 BGB Bestimmung des Testamentsvollstreckers durch einen Dritten
(1) Der Erblasser kann die Bestimmung der Person des Testamentsvollstreckers einem Dritten überlassen. Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht; die Erklärung ist in öffentlich beglaubigter Form abzugeben.
(2) Das Bestimmungsrecht des Dritten erlischt mit dem Ablauf einer ihm auf Antrag eines der Beteiligten von dem Nachlassgericht bestimmten Frist.

Grundsätzlich kann jede natürliche oder juristische Person zum Testamentsvollstrecker ernannt werden. Lediglich der Alleinerbe kann nicht auch gleichzeitig noch Testamentsvollstrecker sein, da die Verwaltungsbefugnisse eines Testamentsvollstreckers die Befugnisse eines Erben gerade einschränken sollen. Der Testamentsvollstrecker muss voll geschäftsfähig sein und darf nicht unter Betreuung stehen.

§ 2201 BGB Unwirksamkeit der Ernennung
Die Ernennung des Testamentsvollstreckers ist unwirksam, wenn er zu der Zeit, zu welcher er das Amt anzutreten hat, geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist oder nach § 1896 zur Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten einen Betreuer erhalten hat.

Die Eignung des Testamentsvollstreckers für sein Amt ist nicht vor seiner Ernennung zu prüfen, da dessen Ernennung auf dem Willen des Erblassers beruht, er also entscheiden darf, wer dieses Amt ausführen soll und wer für ihn entsprechende Entscheidungen zu treffen hat. Daher darf das Nachlassgericht den ausgewählten Testamentsvollstrecker auch nicht wegen fehlender Eignung ablehnen. Eine mangelnde Fähigkeit kann aber den Grund für eine Entlassung bieten, dann muss jedoch die Unfähigkeit aufgrund entsprechender Fehlleistungen festgestellt werden können.

§ 2227 BGB Entlassung des Testamentsvollstreckers
Das Nachlassgericht kann den Testamentsvollstrecker auf Antrag eines der Beteiligten entlassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.

 

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