Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen
Erbrecht (gesetzliches) ist die gesetzliche Erbfolge. Sie bestimmt, wer Erbe wird, wenn kein Testament vorhanden ist.
1. Abkömmlinge
Gesetzliche Erben der I. Ordnung und damit vor allen anderen Verwandten erbberechtigt sind die Abkömmlinge des Erblassers, also Kinder, Enkel, Urenkel, usw. Wenn die Kinder beim Erbfall des Erblassers leben, schließen sie etwa bereits vorhandene Enkel und Urenkel von der Erbfolge aus.
Sind mehrere Kinder vorhanden, so erben sie zu gleichen Teilen.
An die Stelle eines bereits vorverstorbenen Kindes treten dessen Abkömmlinge, also die Enkel des Erblassers. Diese teilen sich – zu gleichen Teilen – den Erbanteil, den das vorverstorbene Kind erhalten hätte.
2. Ehegatten
Voraussetzung für das Erbrecht des Ehegatten ist, dass der überlebende Ehegatte beim Erbfall mit dem Erblasser verheiratet war und dieser weder die Scheidung beantragt, noch ihr zugestimmt hatte.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, erhält der Ehegatte neben Verwandten der I. Ordnung (Abkömmlinge) 1/4 Anteil, neben Verwandten der II. Ordnung (Eltern, Geschwister, usw.) oder neben Großeltern 1/2 Anteil.
Also nur dann, wenn – ohne Testament – der Erblasser neben seinem Ehegatten keine weiteren Verwandten, wie Abkömmlinge, Eltern, Geschwister und deren Kinder, noch Großeltern hinterlässt, erhält der überlebende Ehegatte die gesamte Erbschaft allein.
Für die Höhe des Erbteils kommt es ferner darauf an, in welchem Güterstand die Ehegatten beim Todes des Erblassers gelebt haben.
Seit dem 01.07.1958 gilt als gesetzlicher Güterstand, d. h. wenn nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbart wurde, die sogenannte Zugewinngemeinschaft. Wird dieser Güterstand durch Tod eines Ehegatten beendet, so wird der Ausgleich des Zugewinns dadurch verwirklicht, dass sich der vorstehend näher bezeichnete Erbteil neben Verwandten jeweils um 1/4 der Erbschaft erhöht.
Tatsächlich erhält der überlebende Ehegatte daher im Güterstand der Zugewinngemeinschaft:
– neben Verwandten der I. Ordnung (Kinder) 1/2 Anteil
– neben Verwandten der II. Ordnung (Eltern oder Geschwister) sowie Großeltern 3/4 Anteil.
Diese Regelung gilt nicht, wenn die Ehegatten Gütertrennung vereinbart hatten. In diesem Fall erhält der überlebende Ehegatte:
– neben einem Kind 1/2 Anteil der Erbschaft
– neben zwei Kindern 1/3 Anteil der Erbschaft
– neben drei oder mehr Kindern 1/4 Anteil der Erbschaft.
3. Lebensgefährte
Gesetzliche Erbansprüche, also ohne Bedenkung in einem Testament, haben nur Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner.
Ohne die Errichtung eines entsprechenden Testaments zugunsten des Lebensgefährten geht dieser also im Todesfall „leer“ aus.
4. Lebenspartner
Zwei Personen gleichen Geschlechts, die vor der zuständigen Behörde eine eingetragene Lebenspartnerschaft nach dem LPartG (Lebenspartnerschaftsgesetz) begründet haben, werden vom Gesetz nunmehr wie Ehegatten behandelt.
Dies gilt insbesondere für die gesetzliche Erbfolge (siehe Ehegatte), die Vorschriften über die Errichtung einer Verfügung von Todes wegen und den Pflichtteilsanspruch.
5. Nichteheliche Kinder
Während nichteheliche Kinder nach dem Tode ihrer Mutter schon immer „voll“ erbberechtigt waren, gilt dies seit dem 01.04.1998 auch nach dem Tode des Vaters des nichtehelichen Kindes. Seit dem Inkrafttreten des Erbrechtsgleichstellungsgesetzes (ErbGleichG) mit Wirkung zum 01.04.1998 erbt ein nichteheliches Kind, welches nach dem 30.06.1949 geboren ist, wie ein eheliches Kind, d. h., es hat volles gesetzliches Erbrecht wie ein in der Ehe geborenes Kind ohne jede Einschränkungen.
Besonderheiten bestehen noch für nichteheliche Kinder, die vor dem 1.7.1949 in Westdeutschland geboren wurden. Sie galten als mit dem Vater als nicht verwandt und besaßen nach ihm kein gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht besaßen. Dies gilt aber nur für Erbfälle ab dem 29.05.2009. Am 24.02.2011 hat der Bundestag das „Zweite Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder, zur Änderung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung“ beschlossen. Damit werden sämtliche Benachteiligungen vor dem 01.07.1949 geborener nichtehelicher Kinder auf dem Gebiet des Erbrechts vollständig aufgehoben, allerdings nur für Erbfälle ab dem 29.05.2009. Diese Gesetzeslage dürfte europarechtswidrig sein.