Steuerfrei schenken. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Erbschaftsteuer: Wie oft kann ich steuerfrei schenken?
Das hängt von ihrem Steuerfreibetrag in der Erbschaftsteuer ab. Als Ehegatte haben Sie einen Steuerfreibetrag von 500.000 Euro, als Kind von 400.000 Euro, als Enkel von 200.000 und als nichtehelicher Lebensgefährte oder Nichte / Neffe nur 20.000 Euro. Alle zehn Jahre dürfen Sie wieder den vollen Freibetrag ausnutzen. Das heißt aber nicht, dass Sie nur alle 10 Jahre schenken dürfen. Sie können innerhalb des Zehnjahreszeitraum z.B. als Kind sich über die Jahre hinweg in Tranchen 400.000 Euro schenken lassen, ohne dass Erbschaftsteuer entsteht. Allerdings müssen Sie immer aufpassen, dass bei einer neuen Schenkung der Steuerfreibetrag von 400.000 Euro nicht überschritten wird. Haben Sie z.B. als im Jahr 01 einen Geld Betrag von 100.000 Euro erhalten und im Jahr 09 einen Betrag von 300.000 Euro, fällt im Jahr 09 keine Erbschaftsteuer an, weil die Erwerbe der letzten zehn Jahre die 400.000 Euro Freibetrag nicht übersteigt. Erhalten Sie nun im Jahr 13 wieder 400.000 Euro an, wird es kniffelig. Das Finanzamt geht immer zehn Jahre zurück und rechnet die Schenkungen zusammen. Das bedeutet 300.000 in 09 + 400.000 in 13, macht 700.000 Euro bei einem Freibetrag von 400.000 Euro, so dass 300.000 Euro mit 11 % zu versteuern sind. Hätte das Elternteil nur 100.000 Euro geschenkt, hätte der Steuerfreibetrag ausgereicht. Hätte der Elternteil im Jahr 01 400.000 Euro geschenkt und im Jahr 13 wieder 400.000 Euro wäre ebenfalls keine Schenkungsteuer angefallen.
Gut zu wissen
Große Vermögen lassen sich so schrittweise an die nächste Generation übertragen, ohne dass Erbschaftsteuer anfällt. Bei Übertagung unter Nießbrauchsvorbehalt können die steuerlichen Übertragungswerte meist um 50 % reduziert werden. Die Übergeber können sich durch Rückforderungsrechte absichern. Aufpassen muss man aber trotzdem. Wir beraten Sie gerne