Erbrechtsgarantie: Das Recht zu erben und zu vererben ist grundgesetzlich garantiert
⚖️ Erbrechtsgarantie: Das Recht zu erben und zu vererben ist grundgesetzlich geschützt
Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby
🏛️ 1. Privates Erbrecht ist grundgesetzlich garantiert
Art. 14 Grundgesetz (GG) schützt das Recht, Eigentum zu vererben.
Das bedeutet: Das Erbe gehört nicht dem Staat, sondern kann frei vererbt werden.
🔹 Der Erblasser kann sein Eigentum über den Tod hinaus weitergeben.
🔹 Diese Freiheit ist Ausdruck der Privatautonomie – unabhängig vom Staat und von Mitbürgern.
🔹 Das Erbrecht sichert damit die Fortsetzung des individuellen Eigentumswillens über den Tod hinaus.
🚫 2. Verbot einer „konfiskatorischen“ Erbschaftsteuer
Der Staat darf zwar Erbschaftsteuer erheben –
aber sie darf nicht enteignend („konfiskatorisch“) wirken.
🔹 Eine Erbschaftsteuer gilt nicht als konfiskatorisch, solange sie unter 50 % liegt.
🔹 Aus diesem Grund ist das Erbschaftsteuerrecht (ErbStG) so gestaltet,
dass die höchsten Steuersätze unterhalb dieser Grenze bleiben.
📌 Beispiel – Steuerklasse III (nicht verwandte Erben):
-
Ab einem Erwerb von über 13 Mio. €
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gilt der Höchstsatz von 50 %
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Dieser liegt gerade an der verfassungsrechtlich zulässigen Obergrenze
🧾 Zusammenfassung auf einen Blick:
⚖️ Grundsatz | 💡 Bedeutung für den Bürger |
---|---|
Art. 14 GG – Erbrechtsgarantie | Freies Vererben als Teil des Eigentumsschutzes |
Kein automatischer Zugriff des Staates | Das Erbe fällt nicht an den Staat, sondern an Erben |
Erbschaftsteuer zulässig, aber begrenzt | Steuer darf nicht zur Enteignung führen |
Maximalbelastung 50 % (Stkl. III) | Nur bei sehr hohen, nicht verwandten Erwerbern |
📚 Hinweis:
Die Erbrechtsgarantie schützt nicht nur das Eigentum, sondern auch die Freiheit, über dieses Eigentum nach dem Tod zu bestimmen – ein zentrales Element unseres Rechtsstaats.