Testamentsvollstrecker
Testamentsvollstrecker (TV)

Bin ich als Verwaltungstestamentsvollstrecker befugt, über Nachlassgrundstücke zu verfügen?

Darf Verwaltungstestamentsvollstrecker über Nachlassgrundstücke verfügen?

Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht,

Bin ich als Verwaltungstestamentsvollstrecker befugt, über Nachlassgrundstücke zu verfügen?

Ja. Nach § 2205 S. 2 BGB ist der Testamentsvollstrecker grundsätzlich berechtigt, den Nachlass in Besitz zu nehmen und über Nachlassgegenstände zu verfügen.

§ 2205 BGB Verwaltung des Nachlasses, Verfügungsbefugnis
   Der Testamentsvollstrecker hat den Nachlass zu verwalten. Er ist insbesondere berechtigt, den Nachlass in Besitz zu nehmen und über die Nachlassgegenstände zu verfügen. Zu unentgeltlichen Verfügungen ist er nur berechtigt, soweit sie einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprechen.

Daran ändert auch ein Zusatz über die Verwaltungsvollstreckung im Testamentsvollstreckerzeugnis nach § 2209 Abs. 1 Hs. 1 BGB nichts.

§ 2209 BGB Dauervollstreckung
Der Erblasser kann einem Testamentsvollstrecker die Verwaltung des Nachlasses übertragen, ohne ihm andere Aufgaben als die Verwaltung zuzuweisen; er kann auch anordnen, dass der Testamentsvollstrecker die Verwaltung nach der Erledigung der ihm sonst zugewiesenen Aufgaben fortzuführen hat. Im Zweifel ist anzunehmen, dass einem solchen Testamentsvollstrecker die in § 2207 bezeichnete Ermächtigung erteilt ist.

Diese Beschränkung erstreckt sich lediglich darauf, dass dem Testamentsvollstrecker die Regelaufgaben nach § 2203 BGB (Ausführung der letztwilligen Verfügungen) und § 2204 BGB (Nachlassauseinandersetzung) nicht aufgetragen sind. Auch der Testamentsvollstrecker, dem lediglich die Verwaltungsvollstreckung übertragen ist, ist im Rahmen dieser Aufgabenstellung aber befugt, über Nachlassgegenstände zu verfügen.

Quelle und Vertiefungshinweis: OLG Bremen vom 24. 1. 2013, 3 W 26/1258 in ZEV 2013, 335

 

Fanden Sie diesen Artikel hilfreich?

Erbrechtkanzlei Ruby – Wir machen nur Erbrecht – Wir helfen Ihnen – Überall in Deutschland – Tel. 07721 / 9930505

Wichtig: Auch wenn sich auf unserer Homepage vieles für Sie einfach darstellen mag, fehlt auch dem intelligentesten Laien der Gesamtüberblick im Erbrecht. Oft werden schwierigste Punkte, die scheinbar im Vordergrund stehen, verstanden, grundlegende andere Probleme, die für den konkreten Fall wirklich entscheidend sind, aber gar nicht gesehen. Wir empfehlen Ihnen daher, unsere günstige Erstberatung, bei der sie auf jeden Fall eine Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung kostenlos erhalten. Sparen Sie nicht am falschen Ort. Oft müssen die Erben später viele Jahre prozessieren und Zigtausende an Anwalts- und Gerichtskosten zahlen, nur weil der Erblasser die geringen Erstberatungskosten sparen wollte.

Das könnte Sie auch interessieren