Berücksichtigung von Vermögen und Einkommen in der Sozialhilfe

Einfach erklärt für Ratsuchende und rechtlich Interessierte


💼 Was gilt für das eigene Vermögen?

Wer Sozialhilfe beantragt, muss grundsätzlich eigenes Vermögen einsetzen. Das steht im § 90 SGB XII. Der Staat hilft nur dann, wenn eigene Mittel nicht ausreichen. Doch es gibt auch Schutzgrenzen und Ausnahmen.


🌐 Was ist überhaupt „Vermögen“?

Vermögen ist alles, was man besitzt, aber nicht für den aktuellen Lebensunterhalt gedacht ist. Dazu gehören:

  • 💵 Geld, das übrig bleibt (z. B. Sparguthaben, Bargeld)
  • 📄 Forderungen (z. B. Ansprüche gegen Dritte)
  • 🏡 Immobilien (z. B. Eigentumswohnungen)
  • 🛋️ Einmalzahlungen (z. B. Lottogewinne, Abfindungen, Lebensversicherungen)

🔹 Merksatz: Was im Zuflussmonat ausgegeben wird, gilt als Einkommen. Was bleibt, wird Vermögen.


🧾 Wie ist eine Erbschaft zu behandeln?

Die Einordnung einer Erbschaft war lange unklar. Heute gilt:

  • 🏦 Erbschaften gelten ab dem Folgemonat als Vermögen, nicht als Einkommen (§ 11a Abs. 1 Nr. 7 SGB II, § 82 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 SGB XII).
  • 💰 Pflichtteils- und Vermächtnisansprüche sind seit 2024 ebenfalls kein Einkommen mehr, sondern ab dem Folgemonat Vermögen (§ 82 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 SGB XII).
  • 📉 Nicht anrechenbar im Zuflussmonat – das schützt vor Rückforderungen.

🔹 Merksatz: Erbschaften und Vermächtnisse gelten sozialrechtlich als Vermögen – aber erst ab dem Monat nach dem Zufluss.


🏡 Besonderheiten beim geerbten Eigentum

  • 🏠 Selbstgenutztes Eigentum kann geschont werden:
    • SGB XII: differenzierende Kriterien (§ 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII)
    • SGB II: klare Flächenangaben (z. B. 130 m² bei Eigentumswohnungen)
  • 🚗 Ein Pkw pro Person ist geschützt (§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II, § 90 Abs. 2 Nr. 10 SGB XII)

🔹 Merksatz: Selbstgenutzte Immobilien und ein Pkw je Person bleiben meist unangetastet.


💶 Finanz- und Barvermögen: Neue Freibeträge

Seit 2023 gelten höhere Schonbeträge:

  • 💳 SGB XII: 10.000 € je Person (§ 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII)
  • 💳 SGB II:
    • Regelfreibetrag: 15.000 € je Person (§ 12 Abs. 2 SGB II)
    • In der Karenzzeit (erstes Jahr): 40.000 € für die erste Person, plus 15.000 € je weiterer Person (§ 12 Abs. 4 SGB II)

🔹 Merksatz: Hohe Freibeträge schützen das Existenzminimum – gerade in den ersten Monaten.


🔄 Immobilienwechsel und Testamentsvollstreckung

  • 🔁 Ein Tausch großer gegen kleinere selbst genutzte Immobilien kann den Schutzstatus erhalten.
  • 🧾 Gibt der Testamentsvollstrecker Vermögen frei, bleibt es Vermögen.
  • 💸 Gibt er Erträge frei, gelten diese als Einkommen.

🔹 Merksatz: Substanz = Vermögen, Erträge = Einkommen – bei Testamentsvollstreckung entscheidend!


⚖️ Ungleichbehandlungen und Ausblick

  • ⚠️ Vermächtnisse und Pflichtteilsansprüche waren lange schlechter gestellt als Erbschaften – das wurde 2024 korrigiert.
  • 📚 Vereinheitlichung durch den Gesetzgeber war nötig – und ist für andere Bereiche weiterhin erforderlich.

🔹 Merksatz: Seit 2024 ist das sozialrechtliche Schicksal aller Todesfallzuwendungen klarer geregelt – doch es bleibt Verbesserungsbedarf.


✅ Fazit

  • 🧭 Die Einordnung von Erbschaften ist nun weitgehend geklärt.
  • 🛡️ Schutzregelungen verhindern, dass Sozialleistungsbezieher durch Erbschaften in Schwierigkeiten geraten.
  • 📋 Wichtig bleibt eine fachkundige Bewertung des Einzelfalls, z. B. bei Immobilien oder Testamentsvollstreckung.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information. Eine individuelle Beratung durch einen Fachanwalt für Sozialrecht kann er nicht ersetzen.

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