Gesamthandsklage: Wenn alle Miterben klagen oder verklagt werden. Erklärt von Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

Gesamthandsklage: Wenn alle Miterben klagen oder verklagt werden

Mit der Gesamthandsklage wird in der Regel eine Klage bezeichnet, die gegen alle Mitglieder einer Erbengemeinschaft als Gesamthand erhoben wird (passive Gesamthandsklage). Eine Gesamthandsklage ist aber auch die Klage aller Miterben gegen einen anderen (aktive Gesamthandsklage).

Alle Miterben klagen – aktive Streitgenossenschaft

Klagen alle Miterben zusammen eine Forderung ein, spricht man von einer aktiven Gesamthandsklage. Es klagen die einzelnen Miterben in ihrer gesamthänderischen Verbundenheit als sogenannte „Streitgenossen“ und nicht die Erbengemeinschaft als solche, die ja weder rechts- noch parteifähig ist. Dabei liegt keine sogenannte notwendige Streitgenossenschaft vor, wenn jeder der Miterben alleine nach § 2039 BGB klagen kann.

Alle Miterben werden verklagt – passive Streitgenossenschaft

Werden alle Miterben verklagt, liegt eine notwendige Streitgenossenschaft vor, weil die Entscheidung gegenüber allen Miterben nur einheitlich ausfallen kann. Die passive Gesamthandsklage dient gem. § 2059 Abs. 2 BGB dem Zweck, die Befriedigung aus dem ungeteilten Nachlass von sämtlichen Miterben zu erlangen. Stimmen einige Miterben der Leistung aus dem ungeteilten Nachlass zu, sind nur die widersprechenden Miterben zu verklagen.

Und was ist die Gesamtschuldklage?

Von der Gesamthandsklage ist die Gesamtschuldklage  zu unterscheiden. Mit Gesamtschuldklage wird die Klage eines Nachlassgläubigers gegen einzelne Miterben als Gesamtschuldner bezeichnet. Ziel der Gesamtschuldklage ist die Vollstreckung gegen den verklagten Miterben persönlich. Jeder Miterbe kann als Gesamtschuldner einzeln verklagt werden. Erhebt der Nachlassgläubiger gegen verschiedene Miterben als Gesamtschuldner Klage, muss die Klage gegen die verschiedenen Gesamtschuldner nicht einheitlich entschieden werden (§ 425 BGB). Daher liegt bei der Gesamtschuldklage keine materiellrechtlich notwendige Streitgenossenschaft vor. Die Gesamtschuldklage ist deshalb möglich, weil bezüglich der Schulden (= sogenannte Nachlassverbindlichkeiten) die Erben Gesamtschuldner sind.

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