Unentgeltliche Leistung einer Stiftung gemäß Stiftungszweck ist keine Schenkung. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Unentgeltliche Leistung einer Stiftung gemäß Stiftungszweck ist keine Schenkung
Der BGH hat in einem Urteil vom 7. Oktober 2009 (Xa ZR 2010, 234) entschieden, dass es sich nicht um ein notariell zu beurkundendes Schenkungsversprechen handelt, wenn eine Stiftung unentgeltliche Leistungen erbringt oder verspricht, die vom Stiftungszweck getragen werden.
Sachverhalt:
Stiftungszweck der beklagten Stiftung ist die Förderung der bildenden Kunst durch Finanzierung von Museen. Sie hat mit der klagenden Stadt einen Finanzierungsvertrag über den Umbau eines ehemaligen Rathauses in ein Museum geschlossen. Nachdem die Stiftung die Zahlungen für den Umbau einstellte, wurde sie von der Stadt verklagt. Die Stiftung hält den Finanzierungsvertrag mangels notarieller Beurkundung für unwirksam.
Der BGH hat festgestellt:
1. Ein Anspruch des Destinatärs (Stadt) auf Stiftungsleistungen kann durch Satzung, durch einseitige Zuerkennung durch ein Stiftungsorgan oder durch Vertrag begründet werden.
2. Dabei handelt es sich auch dann nicht um ein Schenkungsversprechen, wenn die Zuwendung unentgeltlich erfolgt; Rechtsgrund für derartige Zuwendungen ist der Stiftungszweck selbst.