Erbschaft kann auch am Wohnsitzgericht ausgeschlagen werden. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Erbschaft kann auch am Wohnsitzgericht ausgeschlagen werden
§ 344 FamFG Besondere örtliche Zuständigkeit
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(7) Für die Entgegennahme einer Erklärung, mit der die Erbschaft ausgeschlagen (§ 1945 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder die Ausschlagung angefochten (§ 1955 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) wird, ist auch das Nachlassgericht zuständig, in dessen Bezirk der Ausschlagende oder Anfechtende seinen Wohnsitz hat. Die Niederschrift über die Erklärung ist von diesem Gericht an das zuständige Nachlassgericht zu übersenden.
Mit der Niederschrift im Sinne des § 344 Abs. 7 Satz 2 FamFG ist deren Original gemeint. Das Gericht am Wohnsitz des Ausschlagenden kann, um dem Verlust des Originals vorzubeugen, eine Ausfertigung der Niederschrift zurückbehalten.
Für Experten:
OLG Celle v. 16.02.2010 – 6 AR 1/10 –
ZEV 2010, Heft 4, VIII