Erbteilung: Kann Ausgleichung vor Teilung verlangt werden? Erklärt von Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell am Bodensee, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Erbteilung: Kann Ausgleichung vor Teilung verlangt werden?
Oft sind Zuwendungen, die der Verstorbene zu Lebzeiten an die Kinder gegeben hat, unter diesen nach dem Tod des Erblassers auszugleichen. Im Ergebnis sollen alle Kinder gleich viel erhalten, wenn die Ausgleichung angeordnet wurde.
Beispiel:
Hat der Vater drei Kinder und eines davon 60.000 im Wege der Vorweggenommenen Erbfolge erhalten und ist diese auszugleichen, stellt sich für die anderen beiden Kinder die Frage, ob sie vor der Erbteilung je 20.000 aus dem Nachlass vorweg entnehmen können, bevor der restliche Nachlass unter den dreien gleichmäßig nach den Erbquoten von je 1/3 geteilt wird.
Hier unterscheidet sich die Rechtslage in Deutschland und Österreich.
Während in Österreich ein Vorentnahme Gesetz ist (ABGB § 793: „Die Anrechnung des Empfangenen zum Erbtheile geschieht dadurch, daß jedes Kind den nähmlichen Betrag noch vor der Theilung erhält“)
ist dies in Deutschland nicht der Fall. Eine Vorwegnahme des Betrages oder von Sachen ist in Deutschland nicht möglich. Hier erfolgt die Ausgleichung erst mit der Erbteilung, also der Teilung des gesamten Nachlasses und nicht davor (Gesetzes-Motive V, 701).