Erbschaftsteuer: Lebensversicherung für Lebensgefährten richtig abschließen. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Erbschaftsteuer: Lebensversicherung richtig abschließen
Der Erwerb einer Lebensversicherungssumme durch den bezugsberechtigten Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft unterliegt der Erbschaftsteuer, wenn der Erblasser (Versicherungsnehmer) die Versicherungsprämien von seinem Konto geleistet hat.
Dieser Leitsatz der Entscheidung des Hessischen Finanzgerichts vom 2.4.2009 (Az. 1 K 2778/07) zeigt, dass in der Öffentlichkeit die Erbschaftsteuerpflicht der Auszahlung von Lebensversicherungen unbekannt ist.
Nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG ist die Auszahlung der Lebensversicherungssumme steuerpflichtig, wenn sie nicht an den Versicherungsnehmer selbst, sondern an einen Dritten fällt. Dies gilt auch dann, wenn die Lebensversicherung vom Erblasser abgeschlossen wurde, um von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit zu werden. Die familienrechtliche Pflicht für die Alterssicherung des überlebenden Ehegatten zu sorgen, schließt die Unentgeltlichkeit nicht aus (BFH, Urt. v. 24.10.2001 – II R 10/00, BStBl. 2002 II, S. 153 ff.).
Beispiel:
Ehemann E schließt eine Kapitallebensversicherung auf sein Leben ab. Bezugsberechtigte ist seine Frau F. Nachdem E erst eine Rate i.H.v. 1.000,00 € gezahlt hat, kommt er bei einem tragischen Autounfall ums Leben. Die Versicherungssumme von 1 Mio. € wird F ausgezahlt und ist in Höhe des Nennwerts erbschaftsteuerpflichtig.
So macht man es richtig
Aus erbschaftsteuerlichen Gründen ist es immer sinnvoll, wenn der Leistungsempfänger selbst Versicherungsnehmer wird und die Versicherung auf das Leben des Erblassers (also aus der Sicht des Versicherungsnehmers auf das Leben eines Dritten) abgeschlossen wird. Hätte F die Lebensversicherung mit der Zustimmung ihres Ehemannes E auf sein Leben abgeschlossen und wäre E nach Zahlung der ersten Rate, die jetzt freilich von F zu zahlen gewesen wäre, verstorben, wäre der Erwerb von 1 Mio. € durch F erbschaftsteuerfrei gewesen.
Für den Fall, dass eine Beziehung endet, sollte dann möglicherweise eine Regelung geschlossen werden, dass derjenige, dessen Leben versichert ist, die Versicherung (gegen Erstattung der gezahlten Beiträge oder sogar des Rückkaufwertes) für eigene Rechnung fortführen oder diese kündigen darf.
So nicht
Um die Steuerpflicht des Erwerbs einer Lebensversicherung durch den Bezugsberechtigten zu vermeiden, ist es grds. auch nicht ausreichend, wenn der Bezugsberechtigte die Prämien anstelle des Versicherungsnehmers ganz oder teilweise zahlt. In derartigen Fällen ist die zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Bezugsberechtigten getroffene Vereinbarung zu prüfen, aufgrund derer die Prämien gezahlt werden. Es kommt nämlich darauf an, ob die Prämienzahlung und die Zuwendung der Versicherungsleistung jeweils als zwei getrennte Zuwendungsvorgänge zu behandeln sind oder ob der Bezugsberechtigte im Innenverhältnis die Stellung des Versicherungsnehmers erlangen sollte und die Prämienzahlung und Versicherungsleistung von vornherein seiner Vermögenssphäre zuzurechnen sind. Nach Ansicht der Finanzverwaltung ist hiervon nur dann auszugehen, wenn der Prämienzahler von vornherein sowohl für den Erlebens- als auch für den Todesfall unwiderruflich bezugsberechtigt ist.
Tipp
Um der Finanzverwaltung die wirtschaftliche Stellung des Bezugsberechtigten nachweisen zu können, sollte bei Prämienzahlungen durch den Bezugsberechtigten eine schriftliche Vereinbarung mit dem Versicherungsnehmer abgeschlossen werden, dass der Versicherungsvertrag wirtschaftlich von dem Bezugsberechtigten geschlossen wurde und daher keine Zuwendung in Höhe der ausgezahlten Versicherungssumme vorliegt.
Soweit der bezugsberechtigte Versicherungsnehmer nicht über die notwendigen Mittel zur Zahlung der Versicherungsbeiträge verfügt, können diese von demjenigen, dessen Leben versichert ist, auch den Versicherungsnehmer geschenkt werden. Diese Zuwendung ist zwar als Schenkung unter Lebenden steuerpflichtig. Die einzelnen Raten, die für die Frage der Besteuerung jeweils innerhalb der letzten 10 Jahre zusammenzurechnen sind (§ 14 ErbStG), dürften aber in der Summe immer niedriger als die auszuzahlende Versicherungssumme sein.
Bei Abschluss von Lebensversicherungen sollte daher (zumindest zwischen Eheleuten) immer besonderes Augenmerk auf die Frage gerichtet werden, wer Versicherungsnehmer werden soll.