Was ist der Unterschied zwischen Auskunft und Rechnungslegung? Erklärt von Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Was ist der Unterschied zwischen Auskunft und Rechnungslegung?
Wer für andere tätig ist, muss Ihnen Auskunft erteilen und / oder Rechnung legen. Das gilt für den Testamentsvollstrecker, für einen Vorsorgebevollmächtigten, Bankbevollmächtigten, Nachlasspfleger usw. Seinen Grund hat diese Pflicht im Auftragsrecht. Dort ist geregelt, dass der Beauftragte dem Auftraggeber Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen hat. Auf diese Vorschrift nehmen z.B. die Vorschriften für den Testamentsvollstrecker und den Nachlasspfleger Bezug.
§ 666 BGB Auskunfts- und Rechenschaftspflicht
Paragraph 666 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.
In dieser kleinen Vorschrift steckt viel mehr, als man auf dem ersten Blick erkennt. Es werden nämlich drei Pflichten geregelt:
§ 666 BGB enthält
Drei unterschiedliche Informationspflichten
- die Benachrichtigungspflicht („die erforderlichen Nachrichten zu geben“), die der Beauftragte von sich aus zu erfüllen hat. Was wichtig und mitzuteilen ist muss der Beauftragte von sich aus als Nachricht an den Auftraggeber weitergeben.
- die Auskunftspflicht („auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen“). Die Auskunftspflicht setzt den Auftraggeber in die Lage sich jederzeit über den Stand der besorgten Geschäfte zu informieren. Sie setzt ein Auskunftsverlangen voraus. Bei der Auskunft müssen keine Belege beigefügt werden, also z.B. keine Kontoauszüge.
- die Rechenschaftspflicht („auf Verlangen … nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen“). Wenn die Geschäfte ausgeführt sind, der Job also erledigt ist, kann der Auftraggeber Rechenschaft verlangen. Der Beauftragte muss eine geordnete Aufstellung über die Einnahmen und Ausgaben erstellen, die er getätigt hat, und diese Punkte erläutern. Er hat dazu eine geordnete, systematische Aufstellung vorzulegen, die aus sich heraus verständlich ist. Bei der Rechnungslegung müssen Belege beigefügt werden. Das nennt man Rechnungslegung. Das bloße Übersenden von Kontoauszügen, wie es in der Praxis immer wieder erfolgt, genügt hierzu selbstverständlich nicht.
Die Auskunfts- und Rechenschaftspflicht müssen wir oft in Prozessen für die Erben durchsetzen. Oft erben alle Geschwister aber nur ein Geschwister hatte die Bankvollmacht. Dann klagen wir für die anderen Geschwister auf Auskunft und Rechnungslegung.
Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht
Verjährung
Wichtig ist, dass es sich bei der Auskunfts- und Rechenschaftspflicht um sog. verhaltene Ansprüche handelt. Bei ihnen beginnt die Verjährung erst ab dem Zeitpunkt, in dem die Auskunfts- oder Rechenschaftspflicht durch den Auftraggeber oder die Erben geltend gemacht worden sind. Vorher kann keine Verjährung eintreten.