Erbschaftsteuer sparen. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Erbschaftsteuer sparen durch frühzeitiges Schenken – Achtung Zinsfalle!
Wenn Großeltern, Eltern oder auch Onkel oder Tanten frühzeitig beginnen, an Kinder, Enkelkinder oder Nichten und Neffen zu schenken, können diese Erbschaftsteuer sparen. Die Steuerfreibeträge gibt es nämlich nicht nur beim Tod, sondern alle zehn Jahren neu auch beim Schenken.
So darf jedes Elternteil seinem Kind alle zehn Jahre 400.000 Euro steuerfrei schenken. Oma und Opa dürfen je Großelternteil jedem Enkelkind alle zehn Jahre 200.000 Euro steuerfrei überlassen. Bei Nichten und Neffen beträgt dieser Freibetrag nur 20.000 je Person. Bei Beim Ehegatten hingegen wieder stolze 500.000 Euro.
Wie Sie sehen, hängt die Erbschaftsteuer nicht nur von der Höhe der geschenkten Summe, sondern auch von der Steuerklasse des Beschenkten ab. Die Steuerklasse ist abhängig von der Nähe der Verwandtschaft zum Schenker. Je näher man verwandt ist, um so höher sind die Schenkungsfreibeträge und um so niedriger sind die Steuersätze, wenn die Steuerfreibeträge durch die Schenkung überschritten werden.
Aufpassen muss man allerdings, wenn das den Kindern geschenkte Geld für sie angelegt wird. Denn auch Kinder müssen eventuell Einkommensteuer zahlen wenn sie Zinsen bekommen. Auch für die Kinder gilt der Sparerpauschbetrag von 801 Euro. Zinseinkünfte in dieser Höhe sind auf jeden Fall steuerfrei. Erhalten Kinder mehr Zinsen, müssen sie den Ertrag dann versteuern, wenn sie insgesamt mehr als weitere 8.354 Euro Einkünfte im Jahr haben. 8.354 Euro ist der sogenannte Grundfreibetrag, den man als Einkommen haben darf, ohne dafür Einkommensteuer zahlen zu müssen.