Erbschaftsteuer: Bewertung und Nachweis eines niedrigeren gemeinen Wertes. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby

Erbschaftsteuer: Bewertung und Nachweis eines niedrigeren gemeinen Wertes

1. Im Rahmen der Bewertung von Grundvermögen für Zwecke der Festsetzung der Erbschaftsteuer kann der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Wertes u.a. durch Vorlage des Gutachtens eines Sachverständigen für die Bewertung von Grundstücken geführt werden.

2. Einem Sachverständigengutachten, das bei Fehlen bewertungsrechtlicher Sonderregelungen den Vorgaben der Wertermittlungsverordnung entspricht oder plausibel ist, wird auch dann regelmäßig zu folgen sein, wenn einzelne Faktoren – erzielbare Mieter und Restnutzungsdauer – von der Behörde oder vom Gericht anders bewertet werde und bei der Berechnung daher auszutauschen sind.

3. Zur Eigennutzung ungeeignete Renditeobjekte wie im Streitfall ein Ladenlokal sind regelmäßig im Ertragswertverfahren zu bewerten. Das Sachwertverfahren findet im Regelfall bei renditeunabhängigen Objekten der Eigennutzung Anwendung.

Für Experten:
FG Sachsen v. 08.04.2009 – 2 K 1655/08 –

Aber Achtung: Der Sachverständige muss besonders qualifiziert sein. 

 

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