Ausgleichungspflichtteil: Da staunt so mancher, was es gibt. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby

Ausgleichungspflichtteil: Da staunt so mancher, was es gibt

Bevor der Ausgleichungspflichtteil berechnete wird, muss man sich immer eines vor Augen halten: Der Ausgleichungspflichtteil kann nie mehr als 50 % des Nachlasses betragen. Ist der Nachlass 200 kann die Summe der Ausgleichungspflichtteile insgesamt  nicht über 100 liegen.  Ist der Nachlass Null oder überschuldet kann der Ausgleichungspflichtteil im besten Falle 50 % von Null, also Null betragen. Das gleiche gilt bei überschuldeten Nachlässen. Eine andere Frage ist, ob die ausgleichungspflichtige Zuwendung zugleich eine Schenkung ist, die unter die Pflichtteilsergänzung mit ihren eigenen Haftungsregelungen fällt (Schenkung mit Ausgleichungsanordnung). Letzteres ist bei Ausstattungen jedenfalls nicht der Fall.

Zum Verständnis des Ausgleichungspflichtteils soll folgendes

Beispiel

beitragen:

Nachlass 10 Euro. Von den beiden Söhnen des Erblassers hat A eine Ausstattung von 10 Euro erhalten und B eine solche von 8 Euro. C soll Alleinerbe sein. Dann wird der Pflichtteil er Pflichtteil von A und B wie folgt errechnet:

Der Pflichtteil ist die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Hier ist zunächst der Ausgleichungserbteil aus dem Ausgleichungsnachlass zu ermitteln.

Ausgleichungsnachlass = wirklicher Nachlass 10 Euro + Ausstattung an A 10 Euro + Ausstattung an B 8 Euro = 28 Euro

Ausgleichungserbteil des A 28 x ½ Erbteil  = 14 minus Ausstattung 10 Euro = 4 Euro Ausgleichungserbteil
Ausgleichungspflichtteil ist die Hälfte des Ausgleichungserbteils = ½ x 4 = 2 Euro

Ausgleichungserbteil des B 28 x ½ Erbteil  = 14 minus Ausstattung 8 Euro = 6 Euro Ausgleichungserbteil
Ausgleichungspflichtteil ist die Hälfte des Ausgleichungserbteils = ½ x 6 = 3 Euro

Summe der Ausgleichungspflichtteile A und Ausgleichungspflichtteil B = 2 Euro + 3 Euro = 5 Euro.

Die Pflichtteile beider Söhne zusammen belaufen sich also auf 5 Euro, das heißt gerade auf so viel, als sie sich belaufen würden, wenn keiner der beiden Söhne eine der Ausgleichung unterliegende Zuwendung erhalten hätte. Durch die Berechnung nach § 2316 BGB wird also die auf dem realen Nachlass ruhende Pflichtteilslast von 50 %  aus 10 Euro = 5 Euro weder erhöht noch verringert, sondern nur das Verhältnis der den beiden Söhnen gebührenden Pflichtteile (eigentlich 2,5 zu 2,5  Euro) zueinander verändert (3 : 2 Euro). Die Pflichtteile machen immer 50 Prozent des realen Nachlasses aus.

Abwandlung:

– Nimmt man an, der reale Nachlass wäre Null, ansonsten aber alles wie oben, würde man so rechnen:

– Ausgleichungsnachlass = wirklicher Nachlass 0 + Ausstattung an A 10 Euro + Ausstattung an B 8 Euro = 18 Euro

– Ausgleichungserbteil des A 18 x ½ Erbteil  = 9 minus Ausstattung 10 Euro = minus ./.  1  Euro Ausgleichungserbteil. Da A somit 1 Euro zu viel bekommen hat (10 Euro statt 9 Euro aus 18 Euro), bleibt er nach § 2056 S. 2 BGB im folgenden außer Ansatz.

§ 2056 BGB  Mehrempfang
Hat ein Miterbe durch die Zuwendung mehr erhalten, als ihm bei der Auseinandersetzung zukommen würde, so ist er zur Herauszahlung des Mehrbetrags nicht verpflichtet. Der Nachlass wird in einem solchen Falle unter den übrigen Erben in der Weise geteilt, dass der Wert der Zuwendung und der Erbteil des Miterben außer Ansatz bleiben.

A bleibt folglich für die weitere Berechnung außer Ansatz, das heißt er scheidet für die weiteren Berechnungen aus. Damit ist für ihn auch kein Ausgleichungspflichtteil zu ermitteln.

B erhält statt dessen den gesamten Nachlass von Null, so dass sich sein Pflichtteil auf die Hälfte von Null = Null beläuft.

Die Abwandlung zeigt, dass ein Ausgleichungspflichtteil ohne Nachlass nicht in Betracht kommt. Denn bei einem Nachlass von Null (in unserem Fall ist er sogar negativ) gibt es nichts, was im Wege der fiktiven Ausgleichung unter die Miterben zu verteilen wäre. Das folgt aus der Beachtung von § 2056 BGB. Der Pflichtteil beläuft sich immer auf Null, da der durch die Zuwendung begünstigte Abkömmling nach § 2056 S. 1 BGB niemals zur Herausgabe verpflichtet ist.

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