Erbteil ist bewegliches Vermögen, auch bei Grundstück im Nachlass. erklärt von Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Erbteil ist bewegliches Vermögen
Ein Miterbe erhält einen Erbanteil am gesamten Nachlass des Verstorbenen. Dieser lässt sich als Bruchteil oder in Prozenten ausdrücken. Der Erbteil ist also eine Beteiligung am gesamten Nachlass. Er ist letztlich ein gedankliches Konstrukt. Der Erbteil vermittelt dabei eine ungeteilte Gesamtberechtigung am Nachlass, die er gemeinsam mit den anderen Miterben ausübt. Dem einzelnen Miterben kommt aber keine unmittelbare dingliche Berechtigung an den im Nachlass vorhandenen einzelnen Nachlassgegenständen zu. Er hat also nicht 1/3 Anteil am Haus oder am Geld oder am Auto des Erblassers, auch wenn sein Erbteil 1/3 ist. Er hat immer nur ein Drittel Anteil an der Einheit, die die Erbschaft darstellt. Das gilbt selbst dann, wenn der Nachlass nur noch aus einer Sache, z.B. aus einem Grundstück besteht. Der Erbteil ist ein gesamthänderischer Anteil an der Erbschaft und gehört nicht zum unbeweglichen Vermögen. Das gilt selbst dann wenn zum Nachlass Grundstücke gehören oder der Nachlass nur (noch) aus einem Grundstück besteht.
Der Anteil des einzelnen Miterben am Nachlass, also sein Erbteil, ist bewegliches Vermögen!
Der Erbteil verschafft seinem Inhaber im Wesentlichen einen Anspruch auf Auseinandersetzung gegen den oder die anderen Miterben. Selbst wenn sich der Anspruch auf Auseinandersetzung im Einzelfall auf Übertragung eines Grundstücks, eines Grundstücksteils oder dinglichen Rechts richtet, ändert das nichts an der Qualifikation dieses Anspruchs als bewegliches Vermögen
Für Experten: BGH DNotZ 2001, 637