Erbunwürdigkeit nach § 2339 BGB erklärt von Fachanwalt für Erbrecht Gerhard Ruby.

Erbunwürdigkeit nach § 2339 BGB

Erbunwürdig ist, wer

  • den Erblassers getötet hat oder versucht hat ihn zu töten.
  • wer den Erblasser in einen Zustand versetzt hat, infolge dessen der Erblasser bis zu seinem Tode unfähig war, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben,
  • wer den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich daran gehindert hat, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben,
  • wer den Erblasser durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt hat, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder aufzuheben,
  • wer hinsichtlich eines Testaments Urkundenfälschung begangen hat, z.B. in dem er vor oder nach dem Tod des Erblassers ein gefälschtes Testament selber geschrieben und unterschrieben und als Testament des Erblassers beim Nachlassgericht eingereicht hat, um einen Erbschein zu erlange.

Liegt einer dieser Erbunwürdigkeitsgründe vor (weitere Erbunwürdigkeitsgründe gibt es nicht), kann die Erbenstellung des Erbunwürdigen innerhalb eines Jahres durch Klage angefochten werden. Diese Erbunwürdigkeitsklage beseitigt eine etwaige Erbenstellung des Erbunwürdigen. Erbe Stelle des Erbunwürdigen wird dann, wer zum Erben berufen wäre, wenn der erbunwürdige Erbe zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte. Die erfolgreiche Erbunwürdigkeitsklage löscht den Erbunwürdigen sozusagen aus. Hat der Erblasser aber dem Erbunwürdigen noch zu seinen Lebzeiten seine Tagen verziehen scheidet eine Erbunwürdigkeit aus. Gleiches bei einer verspätet erhobenen Erbunwürdigkeitsklage außerhalb der Jahresfrist.

Die gleichen Gründe, die zu einer Erbunwürdigkeit führen („Du bist nicht würdig Erbe zu sein“) führen auch zur Vermächtnisunwürdigkeit und zur Pflichtteilsunwürdigkeit. In den beiden letzteren Fällen muss aber keine Klage erhoben werden. Vermächtnis- und Erbunwürdigkeit können privat gegenüber dem Vermächtnisnehmer bzw. Pflichtteilsberechtigten erklärt werden.

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