Kosten der Erbauseinandersetzung bei Erbschaftsteuer abzugsfähig. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby
Kosten der Erbauseinandersetzung bei Erbschaftsteuer abzugsfähig
🔗 Wichtige Steuererleichterung bei Erbauseinandersetzung! Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 9.12.2009 entschieden, dass Kosten einer Erbauseinandersetzung als Nachlassverbindlichkeiten anerkannt und damit steuermindernd bei der Erbschaftsteuer berücksichtigt werden können.
📄 Der Fall: Ein Miterbe kämpft um seinen Steuerabzug
✔️ Ein Steuerpflichtiger war zu 1/4 Miterbe seines 1997 verstorbenen Onkels. ✔️ Der Nachlass umfasste u.a. umfangreichen Grundbesitz. ✔️ Es kam zu einer teilweisen Erbauseinandersetzung, für die Kosten entstanden. ✔️ Das Finanzamt erkannte nur die anteiligen Gerichtskosten für die grundbuchamtliche Umschreibung an. ✔️ Der Miterbe legte Einspruch und Klage ein – und verlor zunächst. ✔️ Erst beim BFH bekam er endgültig Recht!
📝 Welche Kosten sind abzugsfähig?
Das BFH-Urteil legt klar fest, welche Kosten der Erbauseinandersetzung tatsächlich bei der Erbschaftsteuer steuermindernd geltend gemacht werden können:
📈 Kosten, die direkt mit der Verteilung des Nachlasses zusammenhängen:
✅ Sachverständigenkosten für die Bewertung der Nachlass-Grundstücke
✅ Notariats- und Gerichtskosten für die Übertragung der Nachlassgegenstände
✅ Anwaltskosten für Beratung & Vertretung bei der Erbauseinandersetzung
✅ Gerichtskosten, falls es zu einem Rechtsstreit zwischen den Erben kommt
🔄 Zusätzlicher Vorteil: Selbst wenn das Bewertungsgutachten gleichzeitig für die Erstellung der Erbschaftsteuererklärung genutzt wird, bleiben die Kosten abzugsfähig!
💡 Wichtige Erkenntnis aus dem Urteil:
🔹 Es spielt keine Rolle, aus welchen Gründen die Erbengemeinschaft entstanden ist!
🔹 Die rechtliche Grundlage der Auseinandersetzung ist für den Steuerabzug unwichtig!
📜 Fazit: ➡ Erbauseinandersetzungskosten senken die Erbschaftsteuer! ➡ Alle betroffenen Erben sollten die Abzugsfähigkeit nutzen, um Steuerlasten zu reduzieren.
📆 Quelle: BFH-Urteil vom 9. Dezember 2009, II R 37/08