Kosten der Erbauseinandersetzung bei Erbschaftsteuer abzugsfähig. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby

Kosten der Erbauseinandersetzung bei Erbschaftsteuer abzugsfähig

🔗 Wichtige Steuererleichterung bei Erbauseinandersetzung! Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 9.12.2009 entschieden, dass Kosten einer Erbauseinandersetzung als Nachlassverbindlichkeiten anerkannt und damit steuermindernd bei der Erbschaftsteuer berücksichtigt werden können.


📄 Der Fall: Ein Miterbe kämpft um seinen Steuerabzug

✔️ Ein Steuerpflichtiger war zu 1/4 Miterbe seines 1997 verstorbenen Onkels. ✔️ Der Nachlass umfasste u.a. umfangreichen Grundbesitz. ✔️ Es kam zu einer teilweisen Erbauseinandersetzung, für die Kosten entstanden. ✔️ Das Finanzamt erkannte nur die anteiligen Gerichtskosten für die grundbuchamtliche Umschreibung an. ✔️ Der Miterbe legte Einspruch und Klage ein – und verlor zunächst. ✔️ Erst beim BFH bekam er endgültig Recht!


📝 Welche Kosten sind abzugsfähig?

Das BFH-Urteil legt klar fest, welche Kosten der Erbauseinandersetzung tatsächlich bei der Erbschaftsteuer steuermindernd geltend gemacht werden können:

📈 Kosten, die direkt mit der Verteilung des Nachlasses zusammenhängen:
Sachverständigenkosten für die Bewertung der Nachlass-Grundstücke
Notariats- und Gerichtskosten für die Übertragung der Nachlassgegenstände
Anwaltskosten für Beratung & Vertretung bei der Erbauseinandersetzung
Gerichtskosten, falls es zu einem Rechtsstreit zwischen den Erben kommt

🔄 Zusätzlicher Vorteil: Selbst wenn das Bewertungsgutachten gleichzeitig für die Erstellung der Erbschaftsteuererklärung genutzt wird, bleiben die Kosten abzugsfähig!


💡 Wichtige Erkenntnis aus dem Urteil:

🔹 Es spielt keine Rolle, aus welchen Gründen die Erbengemeinschaft entstanden ist!
🔹 Die rechtliche Grundlage der Auseinandersetzung ist für den Steuerabzug unwichtig!


📜 Fazit:Erbauseinandersetzungskosten senken die Erbschaftsteuer!Alle betroffenen Erben sollten die Abzugsfähigkeit nutzen, um Steuerlasten zu reduzieren.

📆 Quelle: BFH-Urteil vom 9. Dezember 2009, II R 37/08

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