Digitaler Nachlass: Peinliches Erbe? Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby

Digitaler Nachlass: Peinliches Erbe?

1. Übersicht:

Auch ein E-Mail-Account ist vererbbar. Die Erben treten im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge in das Vertragsverhältnis zum E-Mail-Betreiber ein. Der Erblasser kann im Testament frei entscheiden, wer sein Erbe und damit grundsätzlich auch sein Account-Nachfolger wird. Wichtig ist auch zu wissen, dass etwaige Verträge mit Internetanbietern in aller Regel weiterlaufen und von den Erben weiterbezahlt werden müssen. Das gilt für bezahlte Dienste wie Musik-, Video- oder Hörbuchabonnements. Der Vertrag muss gekündigt werden, sonst zahlen die Erben weiter. Wie soll man aber Verträge kündigen, von denen man keine Ahnung hat, weil man nicht weiß, wo der Erblasser im Internet unterwegs war? Hier heißt es: Alle Kontoauszüge sorgfältig durchsehen und sich dann mit Erbschein und Sterbeurkunde an den Anbieter wenden. Der kluge Erblasser wird allerdings Vorsorge treffen, wie ich das im Folgenden beschreibe.

2. Peinliches Erbe?

Die Anonymität des Internets kann zu für den Erblasser peinlichen digitalen Nachlässen führen. Dass die eigenen Kinder nach ihrem Tod erfahren, dass die Mutter Mitglied in einem Sexportal war, mag ihr peinlich sein. Hier empfiehlt es sich im Testament einen Testamentsvollstrecker zu bestimmen, zu dem man absolutes Vertrauen hat und der ensprechende Passwörter kennt oder in einem verschlossenen Briefumschlag (eventuell aus dem Bankschließfach) erhält und die Aufgabe hat, solche „unangenehmen“ accounts nach dem Tod der Erblasserin löschen zu lassen. Dies sollte auch mit einer entsprechenden Vollmacht über den Tod hinaus funktionieren. Erlegt man dem Testamentsvollstrecker die Pflicht auf, diese Daten den Erben gegenüber nicht preiszugeben und sofort nach der Account-Löschung zu vernichten, hat man wohl getan, was man tun kann. Möglicherweise haben die Erben gegen den Testamentsvollstrecker zwar trotzdem einen Anspruch auf Offenlegung der account-Daten, aber es ist sehr fraglich, ob sie diesen Anspruch geltend machen. Wenn die Daten sofort vernichtet werden, erinnert sich der Testamentsvollstrecker vielleicht auch nicht mehr an sie und Unmögliches kann nicht verlangt werden.

Einen Bevollmächtigten, der den Auftrag nach dem Tod ausführt, könnte man als Vollmachtgeber auch von jeglicher Auskunftspflicht entbinden. Ihn kann man mit einer Vorsorgevollmacht über den Tod hinaus ausstatten, die auch die peinlichen Passwörter enthält, von denen man vielleicht nicht will, dass die Erben sie erfahren.

Eine solche Urkunde könnte etwa lauten:

Ich, E, bevollmächtige Herrn A, Astraße 8, Adorf folgende Internet-Accounts nach meinem Tod zu löschen: A, B, C, D. Die Passwörter lauten für A …., für B …. , für C …., für D …. Entstehende Kosten und Auslagen erhält Herr A (von den Erben) ersetzt. Für den Fall, dass die Anbieter eine Sterbeurkunde wünschen, ist Herrn A von den Ämtern oder meinen Erben eine solche Sterbeurkunde auszuhändigen. Ich entbinde Herrn A von jeglicher Auskunftspflicht betreffend die Ausführung seines Aufrages und erlege ihm die Pflicht der Verschwiegenheit auf. Sollten meine Erben auf Vorlage dieser Vollmacht bestehen, ist Herr A berechtigt, die Vollmacht durch Kopie nachzuweisen, in der die Anbieterdaten geschwärzt sind.
Adorf, den … Unterschrift A, Unterschrift E

3. Welche digitalen Werte können vererbt werden?

Zu den vererbbaren digitalen Werten gehören zum Beispiel Passwörter, Anweisungen, Verträge in elektronischer Form, Geschäftspläne, Patentanmeldungen, digitale Fotos, medizinische Informationen, Diplomas, Geburtszertifikate, Versicherungspolicen und Bankauszüge. Digitale Werte (Daten, Dokumente), sind von ihrer Natur her sehr viel flüchtiger, aber einfacher zu generieren, zu kopieren und zu verschieben als physische Werte. Aus diesem Grunde werden zentrale Datenablagen immer beliebter. Diese digitalen Werte sind in der Regel, je länger sie gespeichert werden, an immer mehr Orten auf physischen Speichermedien von Dienstanbietern zu finden (z.B. bei Google Docs, Apple MobileMe, Microsoft Services, Salesforce.com, etc.).

Die Verträge mit diesen Dienstanbietern erlöschen jedoch manchmal aufgrund allgemeiner Geschäftsbedingungen  im Todesfall des Vertragsnehmers. Dies konfrontiert die Erben mit vielen Problemen, da sie keine Rechte mehr an den Daten haben. Ob solche Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht überraschend und damit unwirksam sind, ist meines Wissens rechtlich noch nicht entschieden, aber naheliegend.

Problematisch ist auch, wenn die Daten im Ausland gespeichert sind. Gilt dann deutsches oder ausländisches Recht. Wo muss ich notfalls gegen den Anbieter klagen?

4. Facebook

Problematisch ist auch Facebook. Facebook lässt es überhaupt nicht zu ein Konto zu löschen, man kann es nur auf „inaktiv“ stellen. Können die Erben mittels Erbschein und Sterbeurkunde den Tod des ehemaligen Facebook-Mitglieds nachweisen, wird bislang das Profil in eine Gedenkseite umgewandelt. In naher Zukunft soll es möglich sein, das Profil des Verstorbenen zu deaktivieren oder weiter zu pflegen, wenn der verstorbene Facebook-Benutzer einen entsprechenden Kontakt benannt hat. Derzeit gilt diese Regelung nur in den USA.

5. Übergabe von digitalen Daten

Im Gegensatz zur konventionellen Vererbung von physischen Gütern an enge Verwandte und Erbberechtige, können bei digitalen Daten auch rein digitale Bekanntschaften im Spiel sein. Die digitalen Bekanntschaften sind oft auch nur auf digitalem Wege kontaktierbar. Die Übergabe von digitalen Werten bedarf auch weiterer Instruktionen (mit welchen Medien die Datenträger gelesen werden können, mit welchen Passwörter die verschlüsselten Daten entschlüsselt werden können oder schlicht auch nur weitere Informationen wie die Daten strukturiert sind). Falls nun die Erbberechtigen in verschiedenen Nationen mit verschiedenen Erbrechten wohnen, ist nicht nur die Ermittlung des geltenden Erbrechts durch Anwendung der Regeln des internationalen Erbrechts anspruchsvoll, es kann sehr aufwendig sein, eine Sterbeurkunde so zu beglaubigen, dass sie in einem anderen Land akzeptiert wird (der Ort, in dem die Daten abgelegt sind, ist oft nicht identisch mit dem Wohnsitz des Erblassers).

6. Der Anwendungsfall

Die digitale Vererbung sollte überall dort in Betracht gezogen werden, wo wichtige Daten an Begünstigte übergeben werden sollten (unter bestimmten Bedingungen, wie z.B. dem Tod des Datenbesitzers). Der Datenbesitzer hat also ein Interesse seine digitalen Werte gut zugänglich (beispielsweise in einem zentralen Datenspeicher) abzulegen und dann festzulegen, wem welche Daten zustehen.

7. Rechtliches

Aus rechtlicher Perspektive ist es wichtig, dass die digitalen Werte  Teil der Erbmasse sind. Das Konzept der Universalsukzession bedeutet, dass die Erben die Rechte übernehmen.

Digitale Daten können als Teil der subjektiven Rechts (Bsp. Urheberrecht an einem Manuskript) auftreten. Allerdings sind die meisten digitalen Daten einer natürlichen Person nicht dem subjektiven Recht unterworfen (z.B. Passwörter, Bilder, Notizen). Damit diese Daten in die Erbmasse fließen, muss der Erblasser diese Daten besessen haben. Besitz ist aber normalerweise bezogen auf Sachen, was wiederum die Frage aufwirft, ob digitale Daten grundsätzlich Sachen sind oder ob nur die Datenträger eine Sache sind. Heute gilt die Ansicht, dass digitale Daten die Anforderungen (physische Aspekte) einer Sache nicht erfüllen.

So fern die digitalen Daten auf einem physischen Medium abgespeichert sind, werden die Daten in Rahmen des Besitzes der physischen Mediums betrachtet. Dies kann dann nicht mehr gelten, wenn der Erblasser seine Daten auf einem Medium ablegt, das ihm nicht gehört, z.B. einem Online-Server. In diesem Falle ist es entscheidend, dass der Erblasser einen Berechtigungsausweis (i.e. Passwort) besitzt. In diesem Falle ist das Passwort (Analogie zum Schlüssel eines physischen Banksafes) ein Hilfsmittel, welches Zugang zum Eigentum ermöglicht. So fällt der Zugang zu den digitalen Daten in die Erbmasse. Die Juristik geht heute allerdings von der Annahme aus, dass beispielsweise Fotos aus einem physischen Fotoalbum gleichzubehandeln sind wie digitale Fotos. Somit fallen die digitalen Daten, welche auf einem Medium eines Dienstleisters liegen, in die Erbmasse des Erblassers, wenn der Erblasser Zugang hatte und die Daten mit dem Tode des Erblassers nicht gelöscht werden.

Wenn der Erblasser nicht will, dass sämtliche digitale Daten an alle Erben weitergegeben werden, muss er zu Lebzeiten oder im Testament entsprechende Vorkehrungen treffen. Natürlich könnte der Erblasser, solange er der Einzige ist, der von den Daten weiß, den Zugangsschlüssel an einen gewünschten Begünstigten weitergeben und keiner der anderen Erben würde davon erfahren. Verschiedene Vertreter von nationalen Gesetzgebungen sind allerdings der Meinung, dass der Erblasser mit einer testamentarischen Verfügung nicht sicherstellen kann, dass nur ein Begünstigter den Zuschlag erhält, da mit der Testamentseröffnung die anderen Erben davon Kenntnis nehmen, dass digitale Daten existieren und damit autorisiert werden müssen, den Zugang zu diesen Daten  zu erhalten, da sie als Erben ein Informationsrecht bezüglich der Erbmasse haben. Dies ist auch der Perspektive des Mindesterbteils einsichtig.

8. Alternativen

In der Praxis könnte es bei besonders wichtigen Daten als Lösung zu empfehlen sein, dass der Erblasser in regelmäßigen Abständen seine Daten auf ein physisches Medium (z.B. DVD) kopiert und dieses Medium bei seinem Anwalt oder in einer Bank deponiert und darüber entsprechende Angaben und Verfügungen im Testament trifft. Seit 2009 werden mehrere Dienste, die eine digitale Vererbung implementieren, angeboten.

9. Weitere Infos

finden Sie im Internet unter

http://machts-gut.de/

oder

http://webmasterwelten.de/Thread-Blogst%C3%B6ckchen-Digitaler-Nachlass

10. Frage: Wenn ein Mensch stirbt, gehören die Fotos und Briefe, die er hinterlässt, seinen Erben. Was aber passiert mit den Bildern, die nicht im Fotoalbum kleben, sondern in seinem Profil bei Facebook stehen oder bei StudiVZ hochgeladen wurden? Wer bekommt den E-Mail-Zugang? Was also passiert mit digitalem Nachlass?

Antwort: Der digitale Nachlass genauso zu behandeln wie der übrige Nachlass auch. Er ersetzt im Grunde einfach den Schriftverkehr, wie wir ihn früher hatten. Will heißen: E-Mails, Bilder und virtuelle Adressbücher gehören den Erben. Der Erbe tritt, soweit der Verstorbene das nicht anderweitig verfügt hat, in dessen bisherige Rechtstellung ein. Allerdings müsse immer zwischen vererblichen und nicht vererblichen Rechten wie dem Persönlichkeitsrecht unterschieden werden.

Das weltweit größte soziale Netzwerk Facebook will es Angehörigen mit einem Formular leichter machen. Sie können sich aussuchen, ob die Seite eines Verstorbenen gesperrt werden oder sichtbar bleiben soll – in einem „Erinnerungs-Status“. Darin werden alle Mitgliedschaften in Gruppen gelöscht. Nur bereits bestätigte Freunde können Nachrichten auf dem Profil hinterlassen – in Erinnerung an den Verstorbenen.

Die Betreiber von  StudiVZ, SchülerVZ und MeinVZ, den größten Netzwerken aus Deutschland mit insgesamt 15,5 Millionen Nutzern, haben kein standardisiertes Verfahren eingeführt. Sie wollen lieber individuellen Wünschen nachkommen: Die Angehörigen eines gestorbenen Nutzers dürfen bestimmen, was mit seinem Profil passiert. Sie können es sperren, für Abschiedsnachrichten erhalten oder selbst übernehmen. Voraussetzung für Letzteres ist, dass sie die Sterbeurkunde und den Erbschein vorlegen.

Anbieter von E-Mail-Diensten gehen mit Todesfällen unterschiedlich um. Web.de und GMX geben den Zugang zu den Konten nach Vorlage des Erbscheins heraus. ( Der Betreiber legt dabei Wert auf die Feststellung, dass nicht etwa die vom Verstorbenen genutzten Passwörter weitergegeben werden; diese seien der Firma nicht bekannt. Der Zugang erfolge zum Beispiel über den ein zufällig generiertes Einmal-Passwort, das nach dem Ersten Login durch die Erben geändert werden muss). Etwas komplizierter ist das Prozedere etwa bei Hotmail von Microsoft. Weil der Server in den USA steht, verlangt das Unternehmen eine E-Mail auf Englisch. Darin muss stehen, wann der Account eingerichtet und zum letzten Mal benutzt wurde. Außerdem müssen die Angehörigen den Erbschein sowie Kopien ihres eigenen Personalausweises und des Verstorbenen einreichen. Dann kümmert sich in den USA nach Unternehmensangaben ein „Criminal Compliance Team“ um die Anfrage. Nach spätestens zwei Monaten bekomme der Antragsteller per Post eine CD oder DVD mit den Daten aus dem Account. Geschlossen wird dieser nur auf ausdrücklichen Wunsch, Hotmail-Passwörter gibt Microsoft nicht heraus.

Um den Erben Probleme bei der Nachlassabwicklung zu ersparen, ist jedem zu raten, zu verfügen, was nach seinem Tod mit dem Nachlass – insbesondere dem digitalen – geschehen soll. Am besten hinterlässt der Nutzer seine Passwörter in einem Umschlag oder er nimmt sie direkt in sein Testament auf.

Prinzipiell eine Alternative sind Dienste wie Legacy Lockers, Datainherit oder auch Deathswitch. Sie ermöglichen Anwendern, gegen eine Gebühr Passwörter für Web-Netzwerke, E-Mail-Konten oder das Online-Banking bei ihnen zu hinterlegen und eine Vertrauensperson zu nennen. Hiervon ist aber abzuraten, denn sensible Daten sollten Nutzer nicht gesammelt einem Internetdienst überlassen. Man muss schon sehr viel Vertrauen zu einem solchen Anbieter haben, um so fahrlässig zu handeln.

 

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