Superbefreiter Vorerbe darf auch schenken. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht, Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Superbefreiter Vorerbe darf auch schenken
1. Begriff:
Als „superbefreiten Vorerben“ bezeichnet man einen Erben, der mit einem Herausgabevermächtnis auf seinen Tod beschwert ist, nach dem er alles an den Vermächtnisnehmer herauszugeben ist, was der Erbe vom Nachlass des Erblassers übrig lässt. Man erreicht durch diese Gestaltung wirtschaftlich das gleiche Ergebnis wie bei der Anordnung einer befreiten Vorerbschaft mit Nacherbschaft nur mit dem Unterschied, dass der Erbe auch noch von dem Schenkungsverbot befreit ist, das für den Vorerben immer gilt. Deshalb der Begriff „superbefreiter Vorerbe“ wobei klarzustellen ist, dass der Erbe beim Herausgabevermächtnis auf den Todesfall kein Vorerbe, sondern Vollerbe ist.
2. Die Problemlage im einzelnen:
Will der Erblasser, dass sein Erbe zunächst einer bestimmten Person zugute kommt (z.B. seiner Ehefrau), nach deren Tod aber an eine andere Person geht (z.B. seinen Sohn), ist dafür im Gesetz die Anordnung von Vor- und Nacherbschaft vorgesehen. Bei ihr wird der Erblasser zwei Mal beerbt, einmal von der Frau als Vorerbe und dann von dem Sohn als Nacherben. Die Vor- und Nacherbschaft bringt aber Probleme mit sich. So darf der Vorerbe über Grundstücke nicht ohne Zustimmung des Nacherben verfügen oder keine Sachen aus der Vorerbschaft verschenken. Der Nacherbe als eigentlicher Erbe soll durch solche Beschränkungen geschützt werden. Der Erblasser kann den Vorerben zwar von bestimmten Beschränkungen befreien, aber nicht von allen. Am wichtigsten ist das Schenkungsverbot, von dem nie Befreiung erteilt werden kann. Die Frau kann als Vorerbin also keine Schenkungen aus der Vorerbschaft machen, selbst wenn der Erblasser will, dass sie das können sollte.
Hier kann im Testament die Anordnung eines Herausgabevermächtnisses auf den Todesfall des Erben helfen. Die Frau wird als Erbe eingesetzt und kann als Erbe voll über die Erbschaft verfügen, also auch Schenkungen machen. Der Erblasser will aber, dass das, was die Ehefrau von seinem Erbe nicht verbraucht und verschenkt an den Sohn gelangt. Deshalb ordnet er neben der Erbeinsetzung der Frau ein Vermächtnis an, wonach der Sohn alles erhält, was im Zeitpunkt des Todes der Frau vom Nachlass des Erblassers noch übrig ist. Es handelt sich hierbei um ein auf den Tod der Ehefrau aufschiebend befristetes Herausgabevermächtnis, das erst mit dem Tod der Ehefrau anfällt. Damit ist die Ehefrau zeitlebens vom Schenkungsverbot befreit. Man sprich deshalb auch davon, dass sie einem „superbefreiten Vorerben“ gleichkomme.