Erbvertrag: Beeinträchtigung bei nachträglicher Ernennung eines anderen Testamentsvollstreckers. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Erbvertrag: Beeinträchtigung bei nachträglicher Ernennung eines anderen Testamentsvollstreckers
Das KG hat in einer Entscheidung vom 23.11.2009 – 8 U 144/09 – Stellung genommen zur Beeinträchtigung eines erbvertragsmäßig Beachten wegen testamentarischer Ernennung eines anderen, im Erbvertrag nicht vorgesehenen Testamentsvollstreckers.
1. Bei einer Klage eines Testamentsvollstreckers hat das Prozessgericht bei der Prüfung der Prozessführungsbefugnis auch von Amts wegen zu prüfen, ob der Kläger wirksam zum Testamentsvollstrecker ernannt worden ist. Eine Bindung des Prozessgerichts besteht dabei nur, wenn der Testamentsvollstrecker gemäß § 2200 BGB vom Nachlassgericht ernannt worden ist.
2. Wird in einem Erbvertrag die Person des Testamentsvollstreckers festgelegt und ernennt der Erblasser in einem späteren Testament eine andere Person zum Testamentsvollstrecker, kann darin im Einzelfall eine Beeinträchtigung des vertragsmäßig Bedachten liegen (§ 2289 Abs. 1 BGB). Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn nach dem Erbvertrag der vertragsmäßig Bedachte selbst Testamentsvollstrecker sein sollte.