
Erbvertrag. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby. RUBY. Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen
Erbvertrag
Wesensmerkmal des Erbvertrags ist, dass die Vertragsparteien gebunden sind. Wurden in einem Erbvertrag vertragsmäßige Verfügungen (d.h. solche über Erbeinsetzung, Vermächtnisse und Auflagen) getroffen, sind diese für die Vertragsparteien bindend.
Der Vertragserblasser ist aber dennoch frei durch Rechtsgeschäfte unter Lebenden zu verfügen, darf aber keine Schenkungen mehr zum Nachteil des Vertragserben aus dem vertraglich vererbten Vermögen vornehmen. Diesem stehen dann bei solchen „böswilligen“ Schenkungen nach § 2287 BGB nach dem Tod des Erblassers Ansprüche auf Herausgabe der Schenkung zu.
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