Was bedeutet, dass ein Recht „nicht vererblich“ ist? Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht, Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Was bedeutet, dass ein Recht „nicht vererblich“ ist?
Die meisten Rechte sind vererblich, d.h. sie gehen mit dem Tod des Erblassers auf den oder die Erben über. Aber es sind eben nicht alle Rechte und Pflichten vererblich, d.h. nicht alle Rechte und Pflichten gehen also mit dem Tod des Erblassers auf den oder die Erben über. Nicht vererblich sind z.B. solche Rechte und Verbindlichkeiten, die mit dem Tod des Erblassers schon von Gesetzes wegen erlöschen (wie z.B. der Nießbrauch und beschränkt persönliche Dienstbarkeiten oder die Verpflichtung zu Arbeitsleistungen aus einem Arbeitsvertrag oder Pflichten aus einem Auftrag oder die meisten familienrechtlichen Pflichten und Rechte). Gleiches gilt für Rechte und Ansprüche, für die vertraglich vereinbart ist, dass sie mit dem Tode des Erblassers erlöschen.