Erlaubt Europäische Erbrechtsverordnung Ehegattentestamente in Europa? Europäische Erbrechtsverordnung. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht
🌍 Europäische Erbrechtsverordnung – Klarheit für Auslandsvermögen
🔹 Warum ist das wichtig?
Wer Vermögen im Ausland besitzt – etwa eine Ferienwohnung in Spanien oder ein Haus in Italien – stand bislang vor großen Problemen:
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Viele Länder, insbesondere romanische Rechtsordnungen wie Italien oder Spanien, erkannten deutsche Ehegattentestamente oder Erbverträge nicht an.
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Dadurch konnten Testamente wirkungslos werden – und der deutsche Wille wurde im Ausland nicht umgesetzt.
✅ Die Lösung: Europäische Erbrechtsverordnung (EuErbVO)
Seit dem 17. August 2015 gilt die Europäische Erbrechtsverordnung (Art. 24, 25 EuErbVO) in fast allen EU-Mitgliedsstaaten – mit entscheidenden Vorteilen:
🔹 Klarer deutscher Wille gilt europaweit
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Der deutsche Erblasser kann in seinem Testament das deutsche Erbrecht ausdrücklich wählen.
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Diese Rechtswahl wird in nahezu allen EU-Staaten verbindlich anerkannt.
🔹 Ehegattentestamente und Erbverträge werden wirksam
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Mit deutscher Rechtswahl können auch im Ausland gelegene Immobilien nach deutschem Erbrecht vererbt werden.
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So gelten gemeinschaftliche Testamente und Erbverträge auch dort, wo sie bisher unwirksam waren.
📌 Was heißt das konkret?
Ein deutsches Ehepaar mit Haus in Spanien kann jetzt im gemeinschaftlichen Testament sicherstellen, dass das Haus nach deutschem Recht vererbt wird – ohne spanisches Pflichtteilsrecht oder Zersplitterung des Nachlasses.
🧭 Unser Tipp:
Wenn Sie Vermögen im EU-Ausland besitzen, sollten Sie:
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Ihre Nachlassregelung auf die EuErbVO abstimmen
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Eine ausdrückliche Rechtswahl zu deutschem Erbrecht treffen
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Ggf. bestehende Testamente oder Erbverträge überprüfen und anpassen lassen
📞 Sie möchten sicher sein, dass Ihr letzter Wille auch im Ausland gilt?
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Europäische Erbrechtsverordnung
Bislang haben die romanischen Länder Ehegattentestamente und Erbverträge oft nicht anerkannt (Italien, Spanien). Jetzt kann der der deutsche Erblasser im Testament eine klare Rechtwahl treffen und damit sind Ehegattentestamente und Erbverträge für Todesfälle ab dem 17.8.2015 zur Nachfolgeregelung von Auslandsvermögen innerhalb der EU geeignet (Art, 24, 25 EuErbRVO).