Ersatzerbe: Worin liegt der Unterschied zum Nacherben?
Ersatzerbe: Worin liegt der Unterschied zum Nacherben?
Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Der Nacherbe ist bei einem Erb-Staffellauf der Zielläufer, ein Ersatzerbe ist lediglich ein Ersatzmann, der überhaupt nur als Erbe zum Zuge kommt, wenn ein anderer ausfällt.
Oder juristischer formuliert:
Dem Nacherben geht zunächst immer ein anderer als Erbe vor, der sogenannte Vorerbe. Dies ist bei der Ersatzerbschaft ausgeschlossen, weil dort vorausgesetzt ist, dass der Ersatzerbe an die Stelle des zunächst als Erbe berufenen tritt. Der Ersatzerbe ist immer unmittelbarer Erbe, vor ihm hat noch niemand zuvor als Erbe den Nachlass übernommen. Diese Begrifflichkeiten werden oft verwechselt. Daher ist bei Zweifeln bei der Testamentsauslegung davon auszugehen, dass eine Ersatzerbschaft vorliegt (§ 2102 Abs. 2 BGB). Beispiel: „Als Erbe kommt erst der A, dann der B“. Kommt es hier aufgrund des Wortlauts zu Zweifeln ob entweder A Vorerbe und B Nacherbe oder A Vollerbe und B nur Ersatzerbe ist, dann gilt die Auslegungsregel, dass B Ersatzerbe ist und somit A Vollerbe.
Die Einsetzung eines Nacherben kann auch als Einsetzung eines Ersatzerben verstanden werden, der beim Wegfall des Vorerben dann die Erbenstellung übernimmt (§ 2102 Abs. 1 BGB). Beispiel: A ist als Vorerbe eingesetzt und B als Nacherbe. A stirbt aber vor dem Erblasser. Jetzt gilt B als Ersatzerbe des A und wird an dessen Stelle Erbe.
§ 2102 BGB Nacherbe und Ersatzerbe
(1) Die Einsetzung als Nacherbe enthält im Zweifel auch die Einsetzung als Ersatzerbe.
(2) Ist zweifelhaft, ob jemand als Ersatzerbe oder als Nacherbe eingesetzt ist, so gilt er als Ersatzerbe.