Ersatzerbe nicht vergessen. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Ersatzerbe nicht vergessen
Dass man im Testament – als wichtigste Verfügung – seinen Erben oder seine Erben bestimmen sollte, ist allgemein bekannt. Was aber tun, wenn der als Erbe eingesetzt vorher verstirbt oder die Erbschaft ausschlägt? Hier kann man einen Ersatzerben als Ersatzfrau oder Ersatzmann wie im Fußball bestimmen.
Das Gesetz bestimmt in
§ 2096, BGB Ersatzerbe
Der Erblasser kann für den Fall, dass ein Erbe vor oder nach dem Eintritt des Erbfalls wegfällt, einen anderen als Erben einsetzen (Ersatzerbe).
Der Ersatzerbe kommt zum Zuge, wenn der eigentlich als Erbe Eingesetzte
- selbst vor dem Erblasser stirbt
- die Erbschaft ausschlägt
- erbunwürdig ist
Im Testament formuliert man zum Beispiel so:
Ich setze meinen Sohn S zum Alleinerben ein, ersatzweise dessen Abkömmlinge nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge.