Erwerb von Todes wegen. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Was versteht man unter „Erwerb von Todes wegen“?
Der Besteuerung mit Erbschaft- oder Schenkungsteuer unterliegen
1. der Erwerb von Todes wegen
2. die Schenkung unter Lebenden
3. das Vermögen einer Stiftung oder eines Vereins in Zeitabständen von je 30 Jahren, sofern diese wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien errichtet sind.
Erwerbe von Todes wegen
im vorgenannten Sinne sind alle Erwerbe aus Anlass des Todes einer natürlichen Person, nämlich:
- der Erwerb durch Erbanfall, aufgrund Erbersatzanspruchs, durch Vermächtnis oder aufgrund eines geltend gemachten Pflichtteils;
- der Erwerb durch Schenkung auf den Todesfall;
- die sonstigen Erwerbe, auf die die für Vermächtnisse geltenden Vorschriften des bürgerlichen Rechts Anwendung finden;
- jeder Vermögensvorteil, der aufgrund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrages bei dessen Tode von einem Dritten, z. B. Bankguthaben, Lebensversicherungen, usw., unmittelbar erworben wird.
Als vom Erblasser zugewendet gelten auch:
- der Übergang von Vermögen auf eine vom Erblasser angeordnete Stiftung
- sowie alle Leistungen, die jemand aufgrund einer vom Erblasser angeordneten Auflage oder bei Eintritt einer Bedingung erwirbt,
- oder was als Abfindung für einen entstandenen Pflichtteilsanspruch, die Ausschlagung der Erbschaft oder ein aufschiebend bedingtes, betagtes oder befristetes Vermächtnis gewährt wird
- was als Entgelt für die Übertragung der Anwartschaft eines Nacherben gewährt wird
- der Herausgabeanspruch des Vertrags- oder Schlusserben bzw. Vermächtnisnehmers wegen beeinträchtigender Schenkung iSd. §§ 2287, 2288 Abs. 2 BGB
Die Besteuerung erfasst also letztlich jede „Bereicherung“, die der einzelne Erwerber durch Erbanfall erzielt sowie alle sonstigen „Vermögensvorteile“, die dem Erwerber aufgrund des Todes einer Person anwachsen.