Grundsicherung muss nicht zurückgezahlt werden
Grundsicherung muss nicht zurückgezahlt werden

Muss Grundsicherung bei Erbschaft zurückgezahlt werden? Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Spezialist für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen. 

Muss Grundsicherung bei Erbschaft zurückgezahlt werden?

Frage

Meine verstorbene Mutter hat Grundsicherung erhalten. Ich bin ihre alleinige Erbin. Muss ich die Grundsicherung der letzten zehn Jahre jetzt aus dem Erbe zurückzahlen, wie das bei der Sozialhilfe der Fall ist?

Antwort: Nein

Es ist bei der Grundsicherung nicht so wie bei der Sozialhilfe, wo man

  • als Erbe des Sozialhilfeempfängers
  • als Erbe des Ehegatten eines Sozialhilfeempfängers, falls der Ehegatte vor dem Sozialhilfeempfänger stirbt

zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet ist, die innerhalb eines Zeitraumes von zehn Jahren vor dem Erbfall aufgewendet worden sind.

Gut zu wissen

Allerdings ist die Haftung bei der Sozialhilfe auf den Wert des hinterlassenen Erbes begrenzt. Liegt der Wert des Erbes unter 2.244 Euro wird kein Kostenersatz verlangt. Ist der Ehegatte oder ein Verwandter Erbe sind sogar 15.300 Euro aus dem Erbe frei, wenn der Ehegatte mit dem Erblasser zusammen lebte und ihn bis zu seinem Tod gepflegt hat. Aber – wie gesagt, das gilt nur bei der Sozialhilfe nicht bei der Grundsicherung.

Bei der Grundsicherung muss der Erbe nichts zurückzahlen

Das Gesetz stellt in § 102 Abs. 5 SGB XII ausdrücklich klar, dass die Pflicht zum Kostenersatz durch die Erben nicht für Leistungen „nach dem Vierten Kapitel“ des SGB XII, also nicht für Leistungen zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gilt. Im Vierten Kapitel des SGV XII sind die Leistungen zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung geregelt. Hier gibt es keine Erbenhaftung. Erben von Leistungsbeziehern müssen demnach von ihrem Erbe (etwa: einem kleinen Einfamilienhaus) nicht für die von den Verstorbenen bezogenen Grundsicherungsleistungen aufkommen.

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