Facebook-Konto kann vererbt werden. Erklärt von Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell am Bodensee, Rottweil, Villingen-Schwenningen.

Facebook-Konto kann vererbt werden

Die Eltern eines 15jährigen Mädchens verlangten nach deren Tod von Facebook die Zugangsdaten zum Facebook-Konto ihres Kindes. 2012 war die 15jährige auf bisher ungeklärte Weise gestorben. Ihre Mutter hatte zwar die Zugangsdaten zum Facebook-Profil ihrer Tochter, allerdings war der Status von Facebook inzwischen auf „verstorben“ geändert worden. Dann kann niemand mehr auf das Profil und die darin verwahrten Nachrichten zugreifen. Facebook verweigerte den Eltern, die sich Hinwiese auf den Tod ihrer Tochter erhofften, unter Hinweis auf die Nutzungsbedingungen.

Das Landgericht Berlin hat jetzt Facebook dazu verurteilt, den Eltern Zugang zum Facebook-Konto ihrer Tochter zu gewähren. Alle Rechte aus dem Nutzungsvertrag sind auf die Eltern im Erbgang übergegangen. Es gilt das Prinzip der Gesamtrechtsnachfolge, das alle Rechte und Pflichten umfasst. Alle Rechte und Pflichten gehen auf die Erben über. Das gilt auch für die Daten im digitalen Nachlass des Erblassers.

Im vom Landgericht entschiedenen Fall stand auch das postmortale Persönlichkeitsrecht der verstorbenen Tochter dem Zugriff der Eltern auf das Facebook-Konto nicht entgegen. Das Mädchen war noch minderjährig und die Eltern daher gerade „Sachwalter“ des Persönlichkeitsrechts der minderjährigen Tochter.

Quelle: LG Berlin vom 17.12.2015 (Az. 20 O 172/15)

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