Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall: Lebensversicherung & Co.
Ist ein Vertrag unter Lebenden bei dem auf den Todesfall des einen Vertragspartner ein Dritter bedacht wird. Hauptfälle sind
- Lebensversicherungen
- Zuwendung von Sparguthaben / Wertpapieren auf den Todesfall
Bei der Lebensversicherung kommt ein Verrag zwischen dem Versicherten und der Versicherung zustande. Es wird fast immer im Vertrag ein Bezugsberechtigter benannt, der die Versicherungsleistung auf den Todesfall des Versicherten erhält. Die Versicherung verspricht (daher Versprechender genannt) dem Versicherten (Versprechensempfänger genannt) an einen Dritten (dem Bezugsberechtigten) auf den Todesfall die Versicherungssumme zu leisten.
Genauso verhält es sich bei der Zuwendung von Sparguthaben oder Wertpapieren auf den Todesfall. Hier ist Versprechensempfänger der Bankkunde, Versprechender die Bank und Dritter der Bedachte.
Der Dritte muss nicht einmal wissen, dass er als Bezugsberechtigter im Lebensversicherungsvertrag eingesetzt ist. Sobald die Versicherung vom Tode des Versicherten Kenntnis erlangt, setzt es sich mit dem Bezugsberechtigten in Verbindung. Juristisch betrachtet überbringt die Versicherung dem Bezugsberechtigten ein Angebot des Erblassers ihm als Dritten die Versicherungssumme, die mit dem Tod fällig wird, zu schenken. Da Schenkungsangebote eigentlich notariell beurkundet werden müssen, ist das Schenkungsangebot zunächst schwebend unwirksam. Diese schwebende Unwirksamkeit kann aber geheilt werden, indem die Schenkung vollzogen wird, d.h. die Versicherungssumme an den Dritten ausgezahlt wird. Dann ist an der Schenkung nichts mehr zu rütteln.
Bis zur Auszahlung können die Erben aber das Schenkungsangebot des Erblassers, das die Versicherung als Bote überbringt, aber widerrufen.
Das kann zeitlich ganz schön knapp werden und es kann zu einem Wettlauf zwischen Hase (Versicherung) und Igel (Erben) kommen. Die Erben müssen clever sein und sofort alle Versicherungs-Schenkungsangebote gegenüber allen möglichen Bezugsberechtigten widerrufen, um die Auszahlung der Versicherungssumme zu verhindern.
Ist die Versicherung unwiderruflich abgeschlossen, kann sie nicht mehr widerrufen werden
. Hauptfälle sind
- Lebensversicherungen
- Zuwendung von Sparguthaben / Wertpapieren auf den Todesfall
Bei der Lebensversicherung kommt ein Vertrag zwischen dem Versicherten und der Versicherung zustande. Es wird fast immer im Vertrag ein Bezugsberechtigter benannt, der die Versicherungsleistung auf den Todesfall des Versicherten erhält. Die Versicherung verspricht (daher Versprechender genannt) dem Versicherten (Versprechensempfänger genannt) an einen Dritten (dem Bezugsberechtigten) auf den Todesfall die Versicherungssumme zu leisten.
Genauso verhält es sich bei der Zuwendung von Sparguthaben oder Wertpapieren auf den Todesfall. Hier ist Versprechensempfänger der Bankkunde, Versprechender die Bank und Dritter der Bedachte.
Der Dritte muss nicht einmal wissen, dass er als Bezugsberechtigter im Lebensversicherungsvertrag eingesetzt ist. Sobald die Versicherung vom Tode des Versicherten Kenntnis erlangt, setzt es sich mit dem Bezugsberechtigten in Verbindung. Juristisch betrachtet überbringt die Versicherung dem Bezugsberechtigten ein Angebot des Erblassers ihm als Dritten die Versicherungssumme, die mit dem Tod fällig wird, zu schenken. Da Schenkungsangebote eigentlich notariell beurkundet werden müssen, ist das Schenkungsangebot zunächst schwebend unwirksam. Diese schwebende Unwirksamkeit kann aber geheilt werden, indem die Schenkung vollzogen wird, d.h. die Versicherungssumme an den Dritten ausgezahlt wird. Dann ist an der Schenkung nichts mehr zu rütteln.
Bis zur Auszahlung können die Erben aber das Schenkungsangebot des Erblassers, das die Versicherung als Bote überbringt, aber widerrufen.
Das kann zeitlich ganz schön knapp werden und es kann zu einem Wettlauf zwischen Hase (Versicherung) und Igel (Erben) kommen. Die Erben müssen clever sein und sofort alle Versicherungs-Schenkungsangebote gegenüber allen möglichen Bezugsberechtigten widerrufen, um die Auszahlung der Versicherungssumme zu verhindern.
Ist die Versicherung unwiderruflich abgeschlossen, kann sie nicht mehr widerrufen werden