Rechtswahl wegen Europäischer Erbrechtsverordnung. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Rechtswahl wegen Europäischer Erbrechtsverordnung
Im August 2015 trat EU-weit eine neue Erbrechtsverordnung in Kraft, die insbesondere grenzüberschreitende Erbfälle innerhalb der europäischen Union regelt.
Hierbei kann es teilweise zu gravierenden Änderungen der Rechtslage im Vergleich zum jetzigen Recht kommen.
So kann es bspw. bei Ehegattentestamenten sogar zu Unwirksamkeit bisheriger Testamente und Erbverträge kommen.
Dies soll an folgendem Fall veranschaulicht werden:
Fall:
Die Eheleute F und M, beide deutsche Staatsangehörige, haben hier in Deutschland ein gemeinschaftliches Testament errichtet und sich gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt, die gemeinsamen Kinder sollen Schlusserben sein. Bei Testamentserrichtung hatten die Eheleute ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland, beide hatten auch die deutsche Staatsangehörigkeit. Insoweit handelt es sich um ein übliches und weit verbreitetes Testament, welches keinerlei Probleme aufwirft.
Probleme können aber zukünftig entstehen, wenn dieses Ehepaar innerhalb der europäischen Union umzieht und seinen ständigen Aufenthaltsort wechselt. Angenommen, die Eheleute ziehen in ihrem Ruhestand dauerhaft nach Italien und versterben auch dort, dann würde nach der zukünftigen Erbrechtsverordnung auf diesen Erbfall nicht mehr wie vor 2015 ohne weiteres das deutsche Erbrecht gelten, sondern italienisches. Bislang gilt für den Nachlass eines deutschen Staatsangehörigen in aller Regel auch das deutsche Erbrecht. Seit 2015 richtet sich das anwendbare Erbrecht nach dem Recht desjenigen Ortes, an dem der Verstorbene seinen letzten Aufenthaltsort hat. Das wäre in diesem Beispielsfall aber Italien.
Der Haken bei der Sache ist nun, dass in Italien gemeinschaftliche Testamente verboten sind und unwirksam sind. Somit würde dann also durch die neue Erbrechtsverordnung das bereits seit vielen Jahren bestehende deutsche Testament unwirksam werden. Wenn sich die Eheleute darüber keine Gedanken machen versterben sie ohne Hinterlassung eines gültigen Testamentes, so dass es dann zu gesetzlichen Erfolge käme, die sich dann aber auch wiederum nach italienischem Recht richtet. Dies kann dann zu einer weiteren Verschärfung der Situation für den überlebenden Ehegatten führen.
Um hier Abhilfe zu schaffen, kann zukünftig ausdrücklich im Testament eine Rechtswahl aufgenommen werden. Die Eheleute können also zukünftig ausdrücklich erklären, dass sie das deutsche Erbrecht für anwendbar erklären möchten. Eine solche Rechtswahl war bislang überflüssig, weil ja ohnehin immer deutsches Erbrecht galt. Für alte Testamente bestehen hier also erheblich Regelungslücken, die dann zum Tragen kommen, wenn die Eheleute ins Ausland dauerhaft umsiedeln. Hier sollten also auch zukünftig alle bestehenden Testamente von Zeit zu Zeit überprüft und ggf. an die neue Lebenssituation angepasst werden. Es kann dann ganz einfach ein neues Testament errichtet werden, indem ausdrücklich festgehalten wird, dass unabhängig vom Aufenthaltsort immer deutsches Erbrecht gelten soll.