Miterbe des Betriebes. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell am Bodensee, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Miterbe des Betriebes kann nicht mehr als „Angestellter“ klagen
Das Landesarbeitsgericht Hamm musste sich mit einem Fall beschäftigen, in welchem ein Sohn im Einzelunternehmen seines Vaters tätig war. Der Vater starb und wurde von vier Personen beerbt, darunter auch vom klagenden Sohn. Die Erbengemeinschaft verständigte sich darauf, dass der Sohn berechtigt sein solle, die Firma zu den bisherigen Konditionen fortzuführen. Später kam es dann zum Streit über nicht gezahlte Löhne. Das Landesarbeitsgericht hat nun entschieden, dass für die Klagen eines Miterben, der bisher Arbeitnehmer in der Einzelfirma des Erblassers war, wegen Ansprüchen, die nach dem Erbfall entstanden sind, nicht der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet ist. Denn der Miterbe verliert mit dem Erbfall, der Kraft Gesetzes den Erwerb der Arbeitgeberrechte und Arbeitgeberpflichten zur Folge hat, seine Arbeitnehmereigenschaft. Denn mit dem Tod des Einzelfirmeninhabers werden die Miterben zur gesamten Hand in Erbengemeinschaft Träger der Arbeitgeberrechte und Arbeitgeberpflichten.
Somit sind für solche Ansprüche nicht die Arbeitsgerichte, sondern die Zivilgerichte, im konkreten Fall das Landgericht zuständig.