Fälligkeit eines Vermächtnisses bei Testamentsvollstreckung. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
1. Der Anspruch aus einem Vermächtnis wird mangels spezieller Regelung gemäß § 271 Abs. 1 BGB sofort fällig. Etwas anderes gilt nur, wenn testamentarisch eine andere Anordnung getroffen wurde.
2. Allein die Bestellung eines Testamentsvollstreckers rechtfertigt die Annahme einer solchen Anordnung nicht. Dieser hat lediglich die Aufgabe, den Willen des Erblassers umzusetzen. Wie dieser jedoch aussieht, ist dem Testamentsinhalt zu entnehmen.
Für Experten:
LG Oldenburg v. 15.12.2009 – 17 S 670/09 – ZErb 2010, 152
Gut zu wissen
Auch wenn Testamentsvollstreckung angeordnet ist, muss das Vermächtnis vom Vermächtnisnehmer angenommen werden. Die Annahme des Vermächtnisses ist gegenüber dem Testamentsvollstrecker zu erklären.