Macht es Sinn, das Testament zu hinterlegen? Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Baden-Württemberg, Germany.

Macht es Sinn, das Testament zu hinterlegen?

Eine Hinterlegung beim Nachlassgericht als „Verwahrstelle“ kostet zwar ein kleines Salär, hat aber den Vorteil, dass ein System in Gang gesetzt, das dazu führt, dass das Testament nach dem Tod des Erblassers sicher eröffnet wird.

Die Hinterlegung

Das Testament wird beim Nachlassgericht hinterlegt. Das Nachlassgericht ist eine Abteilung des Amtsgerichts. Dort erklären Sie an der Pforte, dass Sie ihr Testament hinterlegen wollen. Für die Hinterlegung bringen Sie (als Ehepaar müssen sie gemeinsam erscheinen) ihr Testament zum Amtsgericht mit und

Das Nachlassgericht verschließt das Testament sicher im Safe und stellt einen Hinterlegungsschein aus. Es meldet dich Hinterlegung dann dem Zentralen Testamentsregister in Berlin.

Die Kosten

Die Kosten für die Hinterlegung richten sich nicht mehr wie früher nach dem Wert des Vermögens, sondern sind immer die gleichen. Die Hinterlegung kostet einmalig – also für die gesamte Dauer der Hinterlegung – 75 Euro. Dabei ist es gleich, ob man ein Einzeltestament oder ein gemeinschaftliches Testament von Ehegatten hinterlegt. Bei der Hinterlegung eines gemeinschaftlichen Testaments („Berliner Testament“) verdoppelt sich die Hinterlegungsgebühr also nicht, sondern bleibt bei 75 Euro.

Für Registrierungen im Zentralen Testamentsregister fällt dann allerdings für jeden Testierenden eine Gebühr von 15 EUR an. Bei Ehegattentestamenten sind das dann 30 Euro, bei Einzeltestamenten bleibt es bei 15 Euro.

Die Sterbefallmitteilung

Bei einem Todesfall in Deutschland stellt das Standesamt bekanntlich Sterbeurkunden aus. Das zuständige Standesamt benachrichtigt dann auch das Zentrale Testamentsregister elektronisch über den Todesfall automatisch.

Auf diese Weise erhält das Zentrale Testamentsregister sichere Kenntnis von einem Todesfall.

Von Sterbefällen im Ausland erhält das Zentrale Testamentsregister nur dann Kenntnis, wenn der Sterbefall auf Antrag im Inland nachbeurkundet wird. Zuständig für die Antragsbearbeitung sind die Standesämter.

Nach Eingang der Sterbefallmitteilung wird das Zentrale Testamentsregister auf vorhandene Registrierungen durchsucht.

Die Benachrichtigung der Verwahrstelle

Nachdem die gemeldete Registrierung des Testaments gefunden wurde, informiert das Zentrale Testamentsregister die Verwahrstelle, die das Testament bis zum Tod aufbewahrt, über die Pflicht zur Ablieferung an das zuständige Nachlassgericht. Die Verwahrstelle liefert dann das Testament beim zuständigen Nachlassgericht ab.

Benachrichtigung des Nachlassgerichts

Außerdem informiert das Zentrale Testamentsregister das zuständige Nachlassgericht, ob und welche Verfügungen von Todes wegen zu beachten sind und welche letztwilligen Verfügungen es erwarten darf, um sie zu eröffnen.

Das Nachlassgericht prüft,  ob ein von der Verwahrstelle abgeliefertes Testament wirklich zu der verstorbenen Person gehört.

Stellt das Nachlassgericht fest, dass das Testament zu der verstorbenen Person gehört, so wird es eröffnet. Das ist der Regelfall. Die im Testament Genannten und die gesetzlichen Erben des Verstorbenen werden dann vom Nachlassgericht über die Eröffnung informiert. Sie erhalten ein Eröffnungsprotokoll mit einer Abschrift der eröffneten Testamente.

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