Erbausschlagung für minderjährige Kinder

Familiengerichtliche Genehmigung bei Ausschlagung. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen

Familiengerichtliche Genehmigung bei minderjährigem Erben?

Frage:

Muss die Ausschlagung der Erbschaft für ein minderjähriges Kind durch beide sorgeberechtigten Eltern bei einem werthaltigen Nachlass durch das Familiengericht genehmigt werden, wenn der Anfall an das Kind als Ersatzerbe eines Elternteils erfolgt ist, der seinerseits die Erbschaft gegen eine Kapitalabfindung ausgeschlagen hat?

Antwort:

Nein. Von einer missbräuchlichen Erbausschlagung der sorgeberechtigten Eltern ist nicht auszugehen, wenn nicht der Nachlass entgegen dem Erblasserwillen umgeleitet, d. h. anstelle des von der Erbausschlagung betroffenen Kindes anderen Personen zugute kommen soll, sondern wenn dem Willen des Erblassers nach Übertragung des wesentlichen Nachlasses an die von ihm benannten Erben Rechnung getragen, aber die Nachteile der unmittelbaren Umsetzung der testamentarischen Verfügungen vermieden werden sollen.

Die Werthaltigkeit eines Nachlasses genügt  für sich allein nicht, um ein Genehmigungserfordernis zu begründen. Auch die Fälle der sog. selektiven Ausschlagung – auch als „Lenkungsfälle” bezeichnet – sind nicht durch eine einschränkende Auslegung des § BGB § 1643 Abs. BGB § 1643 Absatz 2 Satz 2 BGB zu lösen, sondern im Einzelfall über die Grenze des Rechtsmissbrauchs (§ BGB § 242 BGB). Eine generelle Einschränkung des Wortlauts durch Interessenbewertung oder teleologische Reduktion ist abzulehnen.

Tipp: Lesen Sie DNotZ 2012, 855

 

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