Finanzamt muss Schenkung bei Ehegatten-Einzahlungen auf „Oder-Konto“ beweisen. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Fachanwalt für Erbrecht. Konstanz, Radolfzell, Rottweil, Villingen-Schwenningen.
Finanzamt muss Schenkung bei Ehegatten-Einzahlungen auf „Oder-Konto“ beweisen
Zahlt ein Ehegatte Geld auf ein Gemeinschaftskonto ein und wird der andere Ehegatte deshalb zur Schenkungsteuer herangezogen, trägt das Finanzamt die Feststellungslast (objektive Beweislast) für die Tatsachen, die zur Annahme einer freigiebigen Zuwendung erforderlich sind. Die Feststellungslast erstreckt sich grundsätzlich auch darauf, dass die Eheleute keine von der Auslegungsregel des § 430 BGB abweichende Vereinbarung getroffen haben.
Nur wenn es hinreichend deutlich objektive Anhaltspunkte dafür gibt, dass beide Ehegatten zu gleichen Anteilen am Kontoguthaben beteiligt sind, trägt der zur Schenkungsteuer herangezogene Ehegatte die Feststellungslast dafür, dass im Innenverhältnis nur der einzahlende Ehegatte berechtigt sein soll.
siehe: Urteil des BFH vom 23.11.2011, II R 33/10 unter www.bundesfinanzhof.de