Geschichte der Erbschaftsteuer: Es gab sie schon vor über 2000 Jahren. Erklärt von Rechtsanwalt Gerhard Ruby, Spezialist für Erbrecht.
Geschichte der Erbschaftsteuer
Die Erbschaftsteuer mag keiner. Es wird im Todes- oder Schenkungssteuer noch einmal Vermögen besteuert, das in aller Regel zuvor bereits als Einkommen besteuert wurde. Andererseits trifft die Erbschaftsteuer in der Regel nur Vermögende. Aber auch das ist kein Trost, da 50 % der Deutschen überhaupt kein nennenswertes Vermögen haben, das sie vererben könnten. Jedenfalls wollte der Staat schon immer am Erbe teilhaben. Die Erbschaftsteuer ist eine der ältesten nachweisbaren Steuern überhaupt.
Sumerer, Ägypter, Römer
Schon im alten Sumer soll eine Art Erbschaftsteuer erhoben worden sein (Troll, Einführung, Rn. 60).
Eine Erbschaftsteuer war für das Jahr 117 vor Christus in Ägypten sicher bezeugt (Schanz, Finanzarchiv 17,1)
In der Römischen Republik wurde 40 v. Chr. verordnet, dass von jedem durch Testament verfügten Vermögensanfall ein bestimmter Teil (vermutlich 5 Prozent) an die Staatskasse abzuführen war (Troll, a.a.O).
Im Römischen Kaiserreich hat dann Augustus im Jahre 6 nach Christus eine 5-prozentige Erbschaftsteuer eingeführt. Sie hatte vermutlich 300 Jahre Bestand hatte. Zur Zeit Justinians (527 bis 567) gab es sie jedenfalls nicht mehr.
Mittelalter
Der Gedanke der Erbschaftsteuer wurde am Ausgang des Mittelealters zuerst in Italien wieder aufgenommen. Z.B. gab es in Genua im Jahre 1395 eine Erbschaftsteuer von 2 Prozent. (Troll a.a.O).
Deutschland
In Deutschland wurde die Erbschaftsteuer zuerst Ende des 16. Jahrhunderts in den niederländischen Provinzen eingeführt. Im 17. Jahrhundert auch in Braunschweig, Lüneburg und Hamburg. Im 18. Jahrhundert begannen dann immer mehr deutsche Staaten, Erbschafsteuern einzuführen. Eine erhebliche Rolle spielen sie jedoch erst seit dem Beginn des 19. Jahrhunderts.
Europa
Die Erbschaftsteuer wurde eingeführt in
- England im Jahre 1694, in
- Frankreich 1703, in
- Österreich 1759, in
- Dänemark und
- Norwegen 1792 und in der
- Schweiz 1798.
Deutsches Reich
1906
Um 1900 waren in fast allen deutschen Bundesstaaten Erbschaftsteuergesetze eingeführt. Nach Inkrafttreten des BGB, welches das Erbrecht vereinheitlichte, konnte am 01.07.1906 auch ein einheitliches Reichserbschaftsteuergesetz in Kraft treten. Dieses Gesetz enthielt eine Besteuerung der einzelnen Erbanfälle und der Schenkungen. Es normierte also eine Erbanfallsteuer, bei der die Bereicherung des Erwerbers besteuert wird. Der Gesetzgeber entschied sich damit gegen eine Nachlasssteuer, bei der der Nachlass als solcher besteuert wird, und zwar unabhängig vom Erwerber. Es ließ die ehelichen Abkömmlinge und den Ehegatten des Erblassers steuerfrei. Je nach der Nähe des Verwandtschaftsgrades und der Höhe der Bereicherung wurden Steuersätze von 4-25 % eingeführt. Die Bundesstaaten konnten daneben von den von der Reichserbschaftsteuer befreiten Personen besondere Steuern erheben. Im Übrigen waren sie auf die Erhebung von Zuschlägen zur Reichserbschaftsteuer beschränkt. Von diesen Möglichkeiten haben aber nur wenige Bundesstaaten Gebrauch gemacht.
1913
Das Erbschaftsteuergesetz wurde durch das am 12.07.1913 in Kraft getretene Gesetz über Änderungen im Finanzwesen vom 03.07.1913 in geringem Maße abgeändert. Die Steuersätze erreichten jetzt 30 %. Durch das Besitzsteuergesetz vom 03.07.1913 wurde eine Besteuerung des Erbschaft- und Schenkungserwerbs auch der Abkömmlinge eingeführt. Die Steuer wurde jedoch nicht beim Ableben des Erblassers erhoben, sondern erst bei Beginn des nächsten Veranlagungszeitraums. Sie umfasste nur die Bereicherung, die bei Beginn dieses Zeitraums noch vorhanden und nicht durch anderweitige Verluste ausgeglichen war.
1919
Mit den 1919 erfolgenden Finanzreformen fand wieder eine allgemeine Reform des Erbschaft- und Schenkungssteuergesetzes statt. Der Entwurf des Erbschaftsteuergesetzes vom 10.09.1919 wurde im Sommer 1919 der verfassungsgebenden deutschen Nationalversammlung vorgelegt. Sie überwies den Entwurf dem 10. Ausschuss. Dieser änderte das Gesetz hauptsächlich in der Richtung der Erhöhung der Steuersätze für größere Erbschaften und durch Einführung des Ertragswerts für Grundstücke ab. Das Gesetz wurde in der vom Ausschuss vorgeschlagenen Fassung in der Sitzung vom 27.08.1919 von der Nationalversammlung angenommen. Gegenstimmen kamen von der der deutschnationalen und deutschen Volkspartei.
Erstmals Ehegatten steuerpflichtig
Im reformierten Erbschaftsteuerrecht wurden erstmals auch die Ehegatten und Kinder der Steuerpflicht unterworfen. Sie bildeten die erste Steuerklasse mit einem progressiv ansteigenden Steuersatz von 4 bis 35 %. Bei Dritten und fernen Verwandten stieg der Spitzensteuersatz (ab eine Million Mark Wert) auf 70 %, der noch um 20 % auf 90 % angehoben wurde, wenn der Erbe bereits ein 100.000 Mark übersteigendes Vermögen besaß. Ebenfalls wurde eine zusätzliche Nachlasssteuer bis zu fünf Prozent erhoben.
1922
kam es zu einer neuen Reform, in der der Spitzensteuersatz der Steuerklasse 1 halbiert und die Ehegatten wieder gänzlich befreit wurden, was 1925 für kinderlose Ehegatten zurückgenommen wurde. Die Nachlassteuer wurde abgeschafft und die Steuerklassen differenziert. Seither haben sich alle nachfolgenden Erbschaftsteuergesetze in diesem Rahmen bewegt.
Bundesrepublik
1955
Seit 1955 werden die Ehegatten wieder generell zur Erbschaftsteuer veranlagt. Die Steuerlast wurde allerdings durch im Laufe der Jahrzehnte mehrmals angehobene Freibeträge gemindert. Dies gilt auch für Kinder. Der Spitzensteuersatz in der Steuerklasse I (Ehegatte, Kinder) betrug 15 %, in der Steuerklasse V (Fremde, ferne Verwandte) 60 %.
1974
Im Jahre 1974 wurden unter der sozialliberalen Koalition (SPD/FDP) die Steuersätze für die Familien drastisch erhöht. Hierdurch wurde eine Verdoppelung des Steueraufkommens erreicht. Der Freibetrag für Ehegatten betrug DM 250.000, für Kinder DM 90.000 und für sonstige Erben DM 3000.
1996
1996 wurden die Freibeträge für Ehegatten auf 300.000 Euro und für Kinder auf 200.000 Euro erhöht. Zudem wurde zugunsten von Ehegatten ein Versorgungsfreibetrag von 500.000 DM eingeführt.
2009
Seit 2009 gilt des jetzige Erbschaftsteuerrecht mit Freibeträgen von mindestens 500.000 Euro für den Ehegatten, 400.000 Euro für Kinder und 200.000 Euro für Enkel. Für Geschwister, Nichten, Neffen steht nur ein Freibetrag von 20.000 Euro zur Verfügung. Dritte haben ebenfalls einen Freibetrag von 20.000 Euro und einen Eingangssteuersatz von 30 Prozent.